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Nach Angaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) werden mindestens 20% aller Arbeitsunfälle durch Alkoholgenuss verursacht oder beeinflusst. Wann alkoholisierte Mitarbeiter nicht mehr gesetzlich unfallversichert sind, darüber informiert die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN).
© Hat ein Mitarbeiter Alkohol getrunken, hängt es grundsätzlich vom Grad der Alkoholisierung ab, ob er noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht oder nicht. Volltrunkenheit schließt den Versicherungsschutz aus. Hier entfällt der juristisch geforderte so genannte innere Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und dem Unfall. Oder einfacher: Der volltrunkene Mitarbeiter ist nicht mehr in der Lage, wesentliche Arbeitsschritte durchzuführen, verrichtet also keine dem Unternehmen förderliche Tätigkeit mehr. Der Versicherungsschutz entfällt auch, wenn sich nach einem Unfall herausstellt, dass ausschließlich Alkoholeinfluss den Unfall bedingte und damit rechtlich die alleinige Unfallursache war. Anders liegt der Fall, wenn der Unfall ebensogut andere Ursachen hätte haben können, also zum Beispiel Unaufmerksamkeit, Leichtsinn oder Übermüdung.

Arbeitgeber sind auch in der Verantworung
Immer gilt: Wenn Mitarbeiter am Arbeitsplatz Alkohol trinken, ist der Vorgesetzte gefordert und in der Verantwortung. Wird ihm nach einem Unfall nachgewiesen, um die Alkoholisierung des Mitarbeiters gewusst zu haben, kann er in Regress genommen werden. Und nicht nur das: Er kann wegen seiner Pflichtverletzung auch strafrechtlich und zivilrechtlich haftbar gemacht werden.
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Alkohol am Arbeitsplatz kann Versicherungsschutz gefährden

Nach Angaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) werden mindestens 20% aller Arbeitsunfälle durch Alkoholgenuss verursacht oder beeinflusst. Wann alkoholisierte Mitarbeiter nicht mehr gesetzlich unfallversichert sind, darüber informiert die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN).

Hat ein Mitarbeiter Alkohol getrunken, hängt es grundsätzlich vom Grad der Alkoholisierung ab, ob er noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht oder nicht. Volltrunkenheit schließt den Versicherungsschutz aus. Hier entfällt der juristisch geforderte so genannte innere Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und dem Unfall. Oder einfacher: Der volltrunkene Mitarbeiter ist nicht mehr in der Lage, wesentliche Arbeitsschritte durchzuführen, verrichtet also keine dem Unternehmen förderliche Tätigkeit mehr. Der Versicherungsschutz entfällt auch, wenn sich nach einem Unfall herausstellt, dass ausschließlich Alkoholeinfluss den Unfall bedingte und damit rechtlich die alleinige Unfallursache war. Anders liegt der Fall, wenn der Unfall ebensogut andere Ursachen hätte haben können, also zum Beispiel Unaufmerksamkeit, Leichtsinn oder Übermüdung.

Arbeitgeber sind auch in der Verantworung
Immer gilt: Wenn Mitarbeiter am Arbeitsplatz Alkohol trinken, ist der Vorgesetzte gefordert und in der Verantwortung. Wird ihm nach einem Unfall nachgewiesen, um die Alkoholisierung des Mitarbeiters gewusst zu haben, kann er in Regress genommen werden. Und nicht nur das: Er kann wegen seiner Pflichtverletzung auch strafrechtlich und zivilrechtlich haftbar gemacht werden.

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