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In einigen Hühnereiern sind erhöhte Gehalte des Schädlingsbekämpfungsmittels Fipronil nachgewiesen worden. Diese Gehalte überschreiten die nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erlaubten Rückstandshöchstgehalte (RHG) für diesen Stoff. Diese Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse sind daher nicht verkehrsfähig. Was jetzt zu tun ist, hat der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks hervorgehoben.
© Aufgrund dieser Erkenntnisse haben deutsche Lebensmittelüberwachungsbehörden Verzehrswarnungen veröffentlicht – darauf hat auch der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks in mehreren Rundschreiben ausdrücklich hingewiesen. Folgende Codes sind dort derzeit gelistet (Stand 8. August 2017):
Aus Deutschland:
0-DE-0360521,
1-DE-0357731, 1-DE-0358001,
2-DE-0358621
Aus den Niederlanden:
0-NL-4170101, 0-NL-4310001, 0-NL-4352602, 0-NL-4385501, 0-NL-4392501,
1-NL-4128604, 1-NL-4167902, 1-NL-4286001, 1-NL-4322401, 1-NL-4331901, 1-NL-4339301,
1-NL-4339912, 1-NL-4359801, 1-NL-4385701,
2-NL-4015502 2-NL-4212103, 2-NL-4272201, 2-NL-4272202, 2-NL-4272301, 2-NL-4322402,
2-NL-4332601, 2-NL-4332602, 2-NL-4385702. Der Zentralverband hat unverzüglich auf die behördlichen Warnungen reagiert. Hauptgeschäftsführer Daniel Schneider erklärt dazu: „Wir haben unsere Landesinnungsverbände und Mitgliedsunternehmen darauf hingewiesen, dass mit Fipronil belastete Eier und alle Erzeugnisse, die diese Eier als Zutat enthalten, weder abgegeben noch in der Produktion verwendet werden dürfen. Diese Waren sind ggf. aus dem Verkauf zu nehmen, separat abzustellen und eindeutig als „gesperrte Ware“ zu kennzeichnen.“ Risikoärmste Vorgehensweise bevorzugt
Auf Rückfrage des ZV empfiehlt der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (BLL) backenden Betrieben, die feststellen, die oben genannten nicht verkehrsfähigen Waren bereits an Verbraucher abgegeben zu haben, diese durch Aushänge im Verkaufsraum zurückzurufen. Obwohl hierzu nach Auffassung des Zentralverbandes – mit Ausnahme von Eiern mit dem Identifikationscode 2-NL-4015502 – keine rechtliche Verpflichtung besteht, stellt es für Betriebe die sicherste bzw. risikoärmste Vorgehensweise dar, dieser Empfehlung zu folgen. Der Hintergrund
Der BLL und das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) erklären, dass nicht jede Überschreitung des Rückstandshöchtsgehalts für Fipronil unbedingt eine Gesundheitsgefahr für erwachsene Verbraucher darstellen müsse. Es ergebe sich für keine der untersuchten Verbrauchergruppen eine Überschreitung der Akuten Referenzdosis (ARfD), sind sich BfR und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA PRIMo ) einig. Jedoch ergebe sich bei Berücksichtigung europäischer Verzehrsdaten für Kinder (UK Kleinkind) eine Überschreitung der ARfD um das 1,6-fache durch Hühnereier. Dies bedeute nicht zwangsläufig eine konkrete Gesundheitsgefährdung durch den Verzehr von Hühnereiern, sondern zeige an, dass ein gesundheitliches Risiko bei der geforderten Sicherheit bei Kindern nach Verzehr dieser belasteten Hühnereier möglich ist. So heißt es in einer Stellungnahme des BfR vom 1.8.2017:
Auf Grundlage der beiden verfügbaren Expositionsmodelle kann eine Fipronilkonzentration von 0,72 mg/kg in Hühnereiern als maximale Konzentration angesehen werden, bei der für keine der untersuchten Verbrauchergruppen ein akutes gesundheitliches Risiko besteht, da die ARfD nicht überschritten wird.
So fasste das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MULNV) am 2.8.2017 zusammen:
Nach der aktuellen Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) sind bei Gehalten bis 0,72 mg/kg Fipronilrückständen im Ei keine gesundheitlichen Risiken zu erwarten. Die nach NRW gelieferten Eier enthielten Fipronilgehalte unterhalb dieses Wertes. Es ist bei normalem Verzehr somit nicht von einem gesundheitlichen Risiko auszugehen.
Das BfR weist zudem darauf hin, dass Fipronil durch eine Hitzebehandlung (120 °C über 20 Minuten) nicht abgebaut wird. Die Konzentration an Fipronil werde daher durch eine Erhitzung nicht beeinflusst. Jedoch sei je nach Eianteil im Verarbeitungserzeugnis von einer Verdünnung der Fipronilkonzentration auszugehen. Warum trotz einer fehlenden Gesundheitsgefahr für die Verbraucher eine Verzehrswarnung veröffentlicht wurde – mit Ausnahme von Eiern mit der Stempelnummer 2-NL-4015502 – wird damit begründet, dass der Stoff Fipronil nicht zur Anwendung bei lebensmittelliefernden Tieren zugelassen sei. Vorsicht bei 2-NL-4015502
Ausschließlich für Eier mit dem Identifikationscode 2-NL-4015502 wurde die Verzehrswarnung damit begründet, dass die nachgewiesenen Fripronilgehalte – nach Auskunft einer niederländischen Behörde – eine Gesundheitsgefahr für die Verbraucher darstellen können. Diese Behörde hat zudem eine Liste mit weiteren Identifikationscodes veröffentlicht, bei denen Gehalte gemessen würden, sodass der Verzehr dieser Eier für Kinder nicht empfehlenswert sei. Diese Liste ist unter folgendem Link. Eine Verzehrswarnung für diese Eier ist von den deutschen Überwachungsbehörden bisher nicht veröffentlicht worden. Kritik an Behördenwarnungen Daniel Schneider kritisiert das bisherige Vorgehen der Behördenwarnungen:
Die ersten Verzehrswarnungen der Behörden waren unvollständig, da z. B. keine Angaben zum tatsächlichen Risiko für die Verbraucher enthalten waren, obwohl dies rechtlich vorgeschrieben ist und das Bundesinstitut für Risikobewertung bereits eine entsprechende Stellungnahme veröffentlicht hatte. In den neueren Warnungen ist inzwischen ein Hinweis darauf enthalten, dass bei normalem Verzehr von keinem gesundheitlichen Risiko auszugehen ist. Ob das die aufgeregte Berichterstattung beruhigen wird, bezweifeln wir jedoch stark.
Zentralverband

Fipronil: Was Sie jetzt wissen müssen

In einigen Hühnereiern sind erhöhte Gehalte des Schädlingsbekämpfungsmittels Fipronil nachgewiesen worden. Diese Gehalte überschreiten die nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erlaubten Rückstandshöchstgehalte (RHG) für diesen Stoff. Diese Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse sind daher nicht verkehrsfähig. Was jetzt zu tun ist, hat der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks hervorgehoben.

Aufgrund dieser Erkenntnisse haben deutsche Lebensmittelüberwachungsbehörden Verzehrswarnungen veröffentlicht – darauf hat auch der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks in mehreren Rundschreiben ausdrücklich hingewiesen. Folgende Codes sind dort derzeit gelistet (Stand 8. August 2017):
Aus Deutschland:
0-DE-0360521,
1-DE-0357731, 1-DE-0358001,
2-DE-0358621
Aus den Niederlanden:
0-NL-4170101, 0-NL-4310001, 0-NL-4352602, 0-NL-4385501, 0-NL-4392501,
1-NL-4128604, 1-NL-4167902, 1-NL-4286001, 1-NL-4322401, 1-NL-4331901, 1-NL-4339301,
1-NL-4339912, 1-NL-4359801, 1-NL-4385701,
2-NL-4015502 2-NL-4212103, 2-NL-4272201, 2-NL-4272202, 2-NL-4272301, 2-NL-4322402,
2-NL-4332601, 2-NL-4332602, 2-NL-4385702.
Der Zentralverband hat unverzüglich auf die behördlichen Warnungen reagiert. Hauptgeschäftsführer Daniel Schneider erklärt dazu: „Wir haben unsere Landesinnungsverbände und Mitgliedsunternehmen darauf hingewiesen, dass mit Fipronil belastete Eier und alle Erzeugnisse, die diese Eier als Zutat enthalten, weder abgegeben noch in der Produktion verwendet werden dürfen. Diese Waren sind ggf. aus dem Verkauf zu nehmen, separat abzustellen und eindeutig als „gesperrte Ware“ zu kennzeichnen.“
Risikoärmste Vorgehensweise bevorzugt
Auf Rückfrage des ZV empfiehlt der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (BLL) backenden Betrieben, die feststellen, die oben genannten nicht verkehrsfähigen Waren bereits an Verbraucher abgegeben zu haben, diese durch Aushänge im Verkaufsraum zurückzurufen. Obwohl hierzu nach Auffassung des Zentralverbandes – mit Ausnahme von Eiern mit dem Identifikationscode 2-NL-4015502 – keine rechtliche Verpflichtung besteht, stellt es für Betriebe die sicherste bzw. risikoärmste Vorgehensweise dar, dieser Empfehlung zu folgen.
Der Hintergrund
Der BLL und das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) erklären, dass nicht jede Überschreitung des Rückstandshöchtsgehalts für Fipronil unbedingt eine Gesundheitsgefahr für erwachsene Verbraucher darstellen müsse. Es ergebe sich für keine der untersuchten Verbrauchergruppen eine Überschreitung der Akuten Referenzdosis (ARfD), sind sich BfR und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA PRIMo ) einig. Jedoch ergebe sich bei Berücksichtigung europäischer Verzehrsdaten für Kinder (UK Kleinkind) eine Überschreitung der ARfD um das 1,6-fache durch Hühnereier. Dies bedeute nicht zwangsläufig eine konkrete Gesundheitsgefährdung durch den Verzehr von Hühnereiern, sondern zeige an, dass ein gesundheitliches Risiko bei der geforderten Sicherheit bei Kindern nach Verzehr dieser belasteten Hühnereier möglich ist.
So heißt es in einer Stellungnahme des BfR vom 1.8.2017:

Auf Grundlage der beiden verfügbaren Expositionsmodelle kann eine Fipronilkonzentration von 0,72 mg/kg in Hühnereiern als maximale Konzentration angesehen werden, bei der für keine der untersuchten Verbrauchergruppen ein akutes gesundheitliches Risiko besteht, da die ARfD nicht überschritten wird.

So fasste das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MULNV) am 2.8.2017 zusammen:

Nach der aktuellen Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) sind bei Gehalten bis 0,72 mg/kg Fipronilrückständen im Ei keine gesundheitlichen Risiken zu erwarten. Die nach NRW gelieferten Eier enthielten Fipronilgehalte unterhalb dieses Wertes. Es ist bei normalem Verzehr somit nicht von einem gesundheitlichen Risiko auszugehen.

Das BfR weist zudem darauf hin, dass Fipronil durch eine Hitzebehandlung (120 °C über 20 Minuten) nicht abgebaut wird. Die Konzentration an Fipronil werde daher durch eine Erhitzung nicht beeinflusst. Jedoch sei je nach Eianteil im Verarbeitungserzeugnis von einer Verdünnung der Fipronilkonzentration auszugehen. Warum trotz einer fehlenden Gesundheitsgefahr für die Verbraucher eine Verzehrswarnung veröffentlicht wurde – mit Ausnahme von Eiern mit der Stempelnummer 2-NL-4015502 – wird damit begründet, dass der Stoff Fipronil nicht zur Anwendung bei lebensmittelliefernden Tieren zugelassen sei.
Vorsicht bei 2-NL-4015502
Ausschließlich für Eier mit dem Identifikationscode 2-NL-4015502 wurde die Verzehrswarnung damit begründet, dass die nachgewiesenen Fripronilgehalte – nach Auskunft einer niederländischen Behörde – eine Gesundheitsgefahr für die Verbraucher darstellen können. Diese Behörde hat zudem eine Liste mit weiteren Identifikationscodes veröffentlicht, bei denen Gehalte gemessen würden, sodass der Verzehr dieser Eier für Kinder nicht empfehlenswert sei. Diese Liste ist unter folgendem Link. Eine Verzehrswarnung für diese Eier ist von den deutschen Überwachungsbehörden bisher nicht veröffentlicht worden.
Kritik an Behördenwarnungen
Daniel Schneider kritisiert das bisherige Vorgehen der Behördenwarnungen:

Die ersten Verzehrswarnungen der Behörden waren unvollständig, da z. B. keine Angaben zum tatsächlichen Risiko für die Verbraucher enthalten waren, obwohl dies rechtlich vorgeschrieben ist und das Bundesinstitut für Risikobewertung bereits eine entsprechende Stellungnahme veröffentlicht hatte. In den neueren Warnungen ist inzwischen ein Hinweis darauf enthalten, dass bei normalem Verzehr von keinem gesundheitlichen Risiko auszugehen ist. Ob das die aufgeregte Berichterstattung beruhigen wird, bezweifeln wir jedoch stark.

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