on on on
©
Zentralverband

Wesentliche Forderungen des ZV erfüllt

Zum Jahresende 2016 ist das Gesetz zur Einführung von manipulationssicheren Kassen in Kraft getreten. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks (ZV) sieht in der finalen Fassung seine „wesentliche Forderungen“ erfüllt: Allgemeine Registrierkassenpflicht abgewendet, Investitionsschutzregelung erreicht.

Dazu erklärt Dr. Friedemann Berg, Geschäftsführer und Justitiziar des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks:

Das Gesetz sieht vor, dass elektronische Kassensysteme ab dem Jahr 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Bereits getätigte Investitionen in neue Kassen werden jedoch durch eine Übergangsregelung bis Ende 2022 in weiten Teilen geschützt. Diese trifft jedoch nur auf Kassen zu, die die Anforderungen der sog. Kassenrichtlinie (BStBl. I S.1342) erfüllen und bis Ende 2019 bauartbedingt nicht mit einer technischen Sicherheitseinrichtung aufgerüstet werden können. Es wird eine grundsätzliche Bonausgabepflicht bei Registrierkassen eingeführt, von der die zuständigen Finanzämter Betriebe aber auf Antrag aus Zumutbarkeitsgründen befreien können, wenn Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft werden. Zudem wurden eine Meldepflicht der Betriebe für die eingesetzten Kassensysteme, eine unangekündigte Kassennachschau ab 2018 und Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen beschlossen. Diese Maßnahmen sollen Steuerhinterziehung durch Manipulation von Kassen und Kassenaufzeichnungen verhindern.

Michael Wippler, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks, kommentiert:

Das Gesetz führt für Bäckereien zu bürokratischen Mehrbelastungen und zu Investitionen in die Kassen. Es greift aber erfreulicherweise mehrere wichtige Forderungen unseres Zentralverbandes auf, die er zusammen mit den Landesinnungsverbänden, dem ZDH und anderen Wirtschaftsverbänden an das Bundesfinanzministerium und die Politik adressiert hatte. Mehrere Verschärfungen, die von SPD und Grünen gefordert wurden, konnten abgewendet werden: So ist eine allgemeine Pflicht, elektronische Registrierkassen zu verwenden, nicht in das Gesetz aufgenommen worden. Es bleibt danach weiter zulässig, z.B. auf Wochenmärkten sogenannte offene Ladenkassen zu verwenden, für die dann allerdings strenge Vorgaben der Finanzverwaltung zu beachten sind. Der Bundesrat hatte ursprünglich gefordert, die besondere Anwendungsregelung zum Investitionsschutz bis 2022 zu streichen – diese ist nun im Gesetz geblieben. Des Weiteren sind verschiedene sachgerechte Ausnahmen vorgesehen, die einer ausufernden Belastung der Betriebe entgegenwirken können, so z.B. Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungs- und der Bonausgabepflicht. Wer künftig Kassen ordnungsgemäß einsetzt, erhält mehr Rechtssicherheit im Rahmen von Betriebsprüfungen.

Dr. Berg ergänzt:

Die künftigen technischen Anforderungen an Kassen müssen allerdings nach dem Gesetz noch durch eine Rechtsverordnung und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) konkretisiert werden. Diese sollten zügig vorgelegt werden. Die Mitgliedsbetriebe benötigen für Investitionen dringend Klarheit über die zukünftigen technischen Anforderungen an die Kassen. 

Eine Übersicht der wesentlichen Regelungen des beschlossenen Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen finden Sie hier.

Kassen

Marktplatz Digital

Das könnte Sie auch interessieren