on on on
Die Rechtsauslegung des Bundesverbraucherschutzministeriums, wonach sich Frischei verarbeitende Betriebe einem speziellen Zulassungsverfahren unterwerfen müssen, ist für handwerkliche Bäckereien völlig unzumutbar.
© Die Rechtsauslegung des Bundesverbraucherschutzministeriums, wonach sich Frischei verarbeitende Betriebe einem speziellen Zulassungsverfahren unterwerfen müssen, ist für handwerkliche Bäckereien völlig unzumutbar. Dies hat der LIV Bayern Bundesverbraucherschutzminister Horst Seehof in einem Protestschreiben mitgeteilt.Landesinnungsmeister Heinrich Traublinger wörtlich: „Wir haben für diese Forderung keinerlei Verständnis und lehnen sie entschieden ab!“ Sollte es bei der Entscheidung, dass für die Verarbeitung von Frischei in handwerklichen Bäckereien die VO(EG) 853/2004 einschlägig ist, bleiben, so droht der Verband damit, seinen Mitgliedsbetrieben ungeachtet der daraus entstehenden Absatzprobleme für landwirtschaftliche Hühnerhalter die zulassungsfreie Verarbeitung von pasteurisierten Eiprodukten zu empfehlen. Das Bundesverbraucherschutzministerium hatte im August 2007 eine Mantelverordnung erlassen, mit der Rechtsauslegungen zu diversen EG-Verordnungen getroffen wurden. Bezüglich der Verarbeitung von Frischei in Betrieben der Lebensmittelhandwerke wurde die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 4 und 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 dahingehend interpretiert, dass sich diese Betriebe einem speziellen Zulassungsverfahren unterwerfen müssen. Vorzulegen sind dabei u. a. ein polizeiliches Führungszeugnis, ein Auszug aus dem Katasteramt bzw. Lageplan, ein Betriebsplan mit Kennzeichnung des Materialflusses, des Personalflusses und der Maschinenaufstellung sowie ggf. ein Organigramm des Betriebes u.v.m. Zudem wurden die Kreisverwaltungsbehörden von den Bezirksregierungen aufgefordert, die ihnen bei der Beratung und Überprüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens entstandenen Kosten aufzulisten und diese den Antragstellern, d.h. den Betrieben, in Rechnung zu stellen. Dies ist für Traublinger unannehmbar. Der IV bayern verweist darauf, dass diese Rechtsauslegung keinesfalls zwingend ist, sondern dass die für Bäckereien seit 1. Januar 2006 geltende EG-Lebensmittelhygieneverordnung (852/2004) umfassend den gesamten Produktionsprozess abdeckt. Deshalb fordert der Verband das Bundesverbraucherschutzministerium auf, die getroffene Entscheidung zum Zulassungsverfahren nochmals zu überdenken und auf die umfassenden Schutzvorschriften der Lebensmittelhygieneverordnung zu vertrauen.
Verbände

LIV Bayern: Frischeiverarbeitung muss zulassungsfrei bleiben

Die Rechtsauslegung des Bundesverbraucherschutzministeriums, wonach sich Frischei verarbeitende Betriebe einem speziellen Zulassungsverfahren unterwerfen müssen, ist für handwerkliche Bäckereien völlig unzumutbar.

Die Rechtsauslegung des Bundesverbraucherschutzministeriums, wonach sich Frischei verarbeitende Betriebe einem speziellen Zulassungsverfahren unterwerfen müssen, ist für handwerkliche Bäckereien völlig unzumutbar. Dies hat der LIV Bayern Bundesverbraucherschutzminister Horst Seehof in einem Protestschreiben mitgeteilt.Landesinnungsmeister Heinrich Traublinger wörtlich: „Wir haben für diese Forderung keinerlei Verständnis und lehnen sie entschieden ab!“ Sollte es bei der Entscheidung, dass für die Verarbeitung von Frischei in handwerklichen Bäckereien die VO(EG) 853/2004 einschlägig ist, bleiben, so droht der Verband damit, seinen Mitgliedsbetrieben ungeachtet der daraus entstehenden Absatzprobleme für landwirtschaftliche Hühnerhalter die zulassungsfreie Verarbeitung von pasteurisierten Eiprodukten zu empfehlen. Das Bundesverbraucherschutzministerium hatte im August 2007 eine Mantelverordnung erlassen, mit der Rechtsauslegungen zu diversen EG-Verordnungen getroffen wurden. Bezüglich der Verarbeitung von Frischei in Betrieben der Lebensmittelhandwerke wurde die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 4 und 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 dahingehend interpretiert, dass sich diese Betriebe einem speziellen Zulassungsverfahren unterwerfen müssen. Vorzulegen sind dabei u. a. ein polizeiliches Führungszeugnis, ein Auszug aus dem Katasteramt bzw. Lageplan, ein Betriebsplan mit Kennzeichnung des Materialflusses, des Personalflusses und der Maschinenaufstellung sowie ggf. ein Organigramm des Betriebes u.v.m. Zudem wurden die Kreisverwaltungsbehörden von den Bezirksregierungen aufgefordert, die ihnen bei der Beratung und Überprüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens entstandenen Kosten aufzulisten und diese den Antragstellern, d.h. den Betrieben, in Rechnung zu stellen. Dies ist für Traublinger unannehmbar. Der IV bayern verweist darauf, dass diese Rechtsauslegung keinesfalls zwingend ist, sondern dass die für Bäckereien seit 1. Januar 2006 geltende EG-Lebensmittelhygieneverordnung (852/2004) umfassend den gesamten Produktionsprozess abdeckt. Deshalb fordert der Verband das Bundesverbraucherschutzministerium auf, die getroffene Entscheidung zum Zulassungsverfahren nochmals zu überdenken und auf die umfassenden Schutzvorschriften der Lebensmittelhygieneverordnung zu vertrauen.

Verbraucher

Marktplatz Digital

Das könnte Sie auch interessieren