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Der Bundestag hat am Abend des 16. Februars die Reform des Insolvenzanfechtungsrechts beschlossen. Es sieht zahlreiche Verbesserungen der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz für den Mittelstand vor.
© Das jetzt beschlossene Gesetz bringt Klarheit bei Zahlungserleichterungen und setzt die Frist der Anfechtung von zehn auf vier Jahre herab. Wie der Mittelstandsverbund meldet, habe er sich bereits seit Jahren für eine Korrektur der Insolvenzordnung stark gemacht. „Künftig können im Wirtschaftsleben übliche Zahlungserleichterungen nicht mehr ohne weiteres zum Anlass einer Vorsatzanfechtung genommen werden“, erklärt Hauptgeschäftsführer Dr. Ludwig Veltmann. Nach der bisherigen Praxis konnte ein vom Gericht eingesetzter Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen die Anfechtung erklären und bereits geflossene Zahlungen zurückfordern – und das bis zu zehn Jahre zurück. Dafür konnte es ausreichen, dass ein Gläubiger dem später insolventen Schuldner in der Vergangenheit eine im Wirtschaftsleben übliche Zahlungserleichterung, etwa eine Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarung, gewährt hat. Der Gesetzesbeschluss ermöglicht es Unternehmen, sich künftig darauf verlassen zu können, dass sie Zahlungen, die sie für ihre Leistungen erhalten haben, auch behalten dürfen. Damit sei die unverzichtbare Rechts- und Planungssicherheit für den Mittelstand wieder hergestellt, bringt Veltmann auf den Punkt.
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Insolvenzanfechtungsreform beschlossen

Der Bundestag hat am Abend des 16. Februars die Reform des Insolvenzanfechtungsrechts beschlossen. Es sieht zahlreiche Verbesserungen der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz für den Mittelstand vor.

Das jetzt beschlossene Gesetz bringt Klarheit bei Zahlungserleichterungen und setzt die Frist der Anfechtung von zehn auf vier Jahre herab. Wie der Mittelstandsverbund meldet, habe er sich bereits seit Jahren für eine Korrektur der Insolvenzordnung stark gemacht. „Künftig können im Wirtschaftsleben übliche Zahlungserleichterungen nicht mehr ohne weiteres zum Anlass einer Vorsatzanfechtung genommen werden“, erklärt Hauptgeschäftsführer Dr. Ludwig Veltmann. Nach der bisherigen Praxis konnte ein vom Gericht eingesetzter Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen die Anfechtung erklären und bereits geflossene Zahlungen zurückfordern – und das bis zu zehn Jahre zurück. Dafür konnte es ausreichen, dass ein Gläubiger dem später insolventen Schuldner in der Vergangenheit eine im Wirtschaftsleben übliche Zahlungserleichterung, etwa eine Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarung, gewährt hat. Der Gesetzesbeschluss ermöglicht es Unternehmen, sich künftig darauf verlassen zu können, dass sie Zahlungen, die sie für ihre Leistungen erhalten haben, auch behalten dürfen. Damit sei die unverzichtbare Rechts- und Planungssicherheit für den Mittelstand wieder hergestellt, bringt Veltmann auf den Punkt.

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