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Steuervorteile bei Firmenfeiern

Betriebsveranstaltungen wie die Weihnachtsfeier liegen grundsätzlich im eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmens und sind lohnsteuerfrei. Für die Steuer- und Beitragsfreiheit hat die Finanzverwaltung enge Grenzen gesteckt.

Die Finanzverwaltung stuft Veranstaltungen, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse stattfinden, als lohnsteuerfrei ein. „Allerdings gilt dies nur bis zu einem Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer. Ausgaben oberhalb dieses Betrags werden als geldwerter Vorteil steuerpflichtig“, erklärt Dr. Robert Mayr, Vorstandsvorsitzender der DATEV.  Nehmen Begleitpersonen wie Partner oder Familien an der Betriebsfeier teil, wird deren Kostenanteil auf den jeweiligen Mitarbeiter zugerechnet. Dabei schaue das Finanzamt nicht darauf, was der einzelne Beschäftigte während der Feier trinkt und isst. Es zählt, was das Unternehmen insgesamt für die Veranstaltung ausgegeben hat. Die Aufwendungen würden addiert und durch die Anzahl aller Teilnehmer geteilt.
Steuervorteile für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr
Den Freibetrag gewährt das Finanzamt für bis zu zwei Firmenfeiern im Jahr. Arbeitgeber dürfen dabei wählen, für welche der Veranstaltung sie ihren Freibetrag nutzen wollen. Grundsätzlich fallen alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Betriebsfeier anfallen, in diesen Rahmen. Dazu zählen neben Essens- und Getränkeausgaben auch Kosten für etwa Raummiete, Fahrten oder Übernachtungen. „Wenn die Betriebsveranstaltung teurer wird als geplant und die umgelegten Kosten den Freibetrag überschreiten, ist der übersteigende Betrag grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei der nächsten Gehaltsabrechnung müsste diese Summe dann auf das Gehalt aufgeschlagen werden“, erläutert Mayr und fügt hinzu: „Der Arbeitgeber kann diesen Betrag mit 25% pauschal versteuern – damit bleibt auch der höhere Betrag für die Angestellten steuerfrei.“

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