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Der LIV Bayern hat einen neuen Vorstoß zur Erreichung einer Sonderregelung für Serviceverpackungen des Lebensmittelhandwerks unternommen.
© Der LIV Bayern hat einen neuen Vorstoß zur Erreichung einer Sonderregelung für Serviceverpackungen des Lebensmittelhandwerks unternommen. Untermauert mit einem Gutachten des renommierten Verfassungsrechtlers Prof. Peter Badura weist er nach, dass eine –zumindest teilweise – Befreiung der Serviceverpackungen des Lebensmittelhandwerks von den Lizenzgebühren dualer Entsorgungssysteme nicht nur zulässig, sondern sogar verfassungsrechtlich geboten ist. Stellungnahme Wirtschaftsminister Glos übergebenLIM Heinrich Traublinger hat die gutachtliche Stellungnahme persönlich an Bundeswirtschaftsminister Michael Glos übergeben. Er hat dies mit der Bitte verbunden, in Abstimmung mit dem für diese Thematik federführenden Bundesumweltminister das für die Erreichung des im Gutachten aufgeführten Lösungsweges notwendige Verfahren einzuleiten. Zudem hat Traublinger darum gebeten, schnellstmöglich eine Übergangslösung für die bei den Betrieben lagernden Altbestände an Verpackungsmaterial zu finden.„Regelung verfassungsrechtlich bedenklich" Anlass für den neuerlichen Vorstoß des bayerischen Verbandes war das Signal aus Brüssel, dass man nach Prüfung eines entsprechenden bayerischen Antrags die Frage einer Sonderregelung für Serviceverpackungen tendenziell eher als Problem der nationalen Umsetzung der EG-Verpackungsrichtlinie ansieht. In diesem Sinne weist Badura nach, dass die zum 1. Januar.2009 in Kraft tretende Regelung im verfassungsrechtlichen Sinn ungeeignet ist und die Betriebe des Lebensmittelhandwerks unverhältnismäßig belastet, da sie auf einer mangelhaften Berücksichtigung der gegebenen und zu erwartenden Praxis der Kunden bei der Behandlung und Entsorgung der Verkaufsverpackungen beruht. Damit wird der Tatbestand angesprochen, dass der größte Teil der von Betrieben des Lebensmittelhandwerks abgegebenen Verkaufsverpackungen über die bereits mit kommunalen Müllgebühren belegte Restmülltonne der privaten Haushalte entsorgt wird. Ungerechtfertigte DoppelbelastungWürde man diesen Teil zusätzlich noch einer Lizenzgebühr unterwerfen, wäre das eine ungerechtfertigte Doppelbelastung. Die Lizenzierungspflicht stellt vor diesem Hintergrund eine wirtschaftliche Begünstigung von Entsorgungsunternehmen dar, der eine fassbare und umfassende Leistung dieser Unternehmen nicht gegenübersteht.
Innungen

Sonderregelung für Serviceverpackungen gefordert

Der LIV Bayern hat einen neuen Vorstoß zur Erreichung einer Sonderregelung für Serviceverpackungen des Lebensmittelhandwerks unternommen.

Der LIV Bayern hat einen neuen Vorstoß zur Erreichung einer Sonderregelung für Serviceverpackungen des Lebensmittelhandwerks unternommen. Untermauert mit einem Gutachten des renommierten Verfassungsrechtlers Prof. Peter Badura weist er nach, dass eine –zumindest teilweise – Befreiung der Serviceverpackungen des Lebensmittelhandwerks von den Lizenzgebühren dualer Entsorgungssysteme nicht nur zulässig, sondern sogar verfassungsrechtlich geboten ist. Stellungnahme Wirtschaftsminister Glos übergebenLIM Heinrich Traublinger hat die gutachtliche Stellungnahme persönlich an Bundeswirtschaftsminister Michael Glos übergeben. Er hat dies mit der Bitte verbunden, in Abstimmung mit dem für diese Thematik federführenden Bundesumweltminister das für die Erreichung des im Gutachten aufgeführten Lösungsweges notwendige Verfahren einzuleiten. Zudem hat Traublinger darum gebeten, schnellstmöglich eine Übergangslösung für die bei den Betrieben lagernden Altbestände an Verpackungsmaterial zu finden.„Regelung verfassungsrechtlich bedenklich“ Anlass für den neuerlichen Vorstoß des bayerischen Verbandes war das Signal aus Brüssel, dass man nach Prüfung eines entsprechenden bayerischen Antrags die Frage einer Sonderregelung für Serviceverpackungen tendenziell eher als Problem der nationalen Umsetzung der EG-Verpackungsrichtlinie ansieht. In diesem Sinne weist Badura nach, dass die zum 1. Januar.2009 in Kraft tretende Regelung im verfassungsrechtlichen Sinn ungeeignet ist und die Betriebe des Lebensmittelhandwerks unverhältnismäßig belastet, da sie auf einer mangelhaften Berücksichtigung der gegebenen und zu erwartenden Praxis der Kunden bei der Behandlung und Entsorgung der Verkaufsverpackungen beruht. Damit wird der Tatbestand angesprochen, dass der größte Teil der von Betrieben des Lebensmittelhandwerks abgegebenen Verkaufsverpackungen über die bereits mit kommunalen Müllgebühren belegte Restmülltonne der privaten Haushalte entsorgt wird. Ungerechtfertigte DoppelbelastungWürde man diesen Teil zusätzlich noch einer Lizenzgebühr unterwerfen, wäre das eine ungerechtfertigte Doppelbelastung. Die Lizenzierungspflicht stellt vor diesem Hintergrund eine wirtschaftliche Begünstigung von Entsorgungsunternehmen dar, der eine fassbare und umfassende Leistung dieser Unternehmen nicht gegenübersteht.

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