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Die Übergangsfrist zur für Kassensysteme läuft am 31. Dezember 2016 ab. Bis dahin müssen alle Registrierkassen die erfassten Verkäufe im Detail und unveränderbar aufzeichnen.
© Die Frist zum Jahresende geht aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) mit dem Titel „Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften“ vom 26. November 2010 hervor. Bis dahin müssen alle Registrierkassen die erfassten Verkäufe im Detail und unveränderbar aufzeichnen. Diese Daten sind bei einer Prüfung durch die Finanzverwaltung bereitzustellen. Früher geltende Erleichterungen, die eine Aufzeichnung nur der Gesamteinnahmen eines Tages erlaubten, sind damit endgültig aufgehoben. Mit der Regelung soll die Manipulation von Umsatzdaten erschwert werden. Wer muss nachrüsten?
Den neuen Anforderungen entsprechende Systeme werden meistens als „GoBD-konform“ bezeichnet. Trotz des Bemühens  einiger Verbände, die Übergangsfrist zu verlängern, wird das BMF-Schreiben vom 26. November 2010 nicht aufgehoben. Kassensysteme, die den aktuellen Bestimmungen entsprechen und nicht auf die kommenden gesetzlichen Anforderungen aufgerüstet werden können, dürfen noch bis Ende 2022 genutzt werden. Der Deutsche Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik (DFKA) warnt: „Der letzte Punkt hat wiederholt zu Falschinformationen geführt, in denen nur von einer weiteren Verlängerung der Übergangsfrist die Rede war, ohne zu erwähnen, dass diese nur für Kassensysteme gilt, die bereits dem Standard des BMF-Schreibens von 2010 entsprechen."
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Kassensysteme bis Ende 2016 umrüsten

Die Übergangsfrist zur für Kassensysteme läuft am 31. Dezember 2016 ab. Bis dahin müssen alle Registrierkassen die erfassten Verkäufe im Detail und unveränderbar aufzeichnen.

Die Frist zum Jahresende geht aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) mit dem Titel „Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften“ vom 26. November 2010 hervor. Bis dahin müssen alle Registrierkassen die erfassten Verkäufe im Detail und unveränderbar aufzeichnen. Diese Daten sind bei einer Prüfung durch die Finanzverwaltung bereitzustellen. Früher geltende Erleichterungen, die eine Aufzeichnung nur der Gesamteinnahmen eines Tages erlaubten, sind damit endgültig aufgehoben. Mit der Regelung soll die Manipulation von Umsatzdaten erschwert werden.
Wer muss nachrüsten?
Den neuen Anforderungen entsprechende Systeme werden meistens als „GoBD-konform“ bezeichnet. Trotz des Bemühens  einiger Verbände, die Übergangsfrist zu verlängern, wird das BMF-Schreiben vom 26. November 2010 nicht aufgehoben. Kassensysteme, die den aktuellen Bestimmungen entsprechen und nicht auf die kommenden gesetzlichen Anforderungen aufgerüstet werden können, dürfen noch bis Ende 2022 genutzt werden. Der Deutsche Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik (DFKA) warnt: „Der letzte Punkt hat wiederholt zu Falschinformationen geführt, in denen nur von einer weiteren Verlängerung der Übergangsfrist die Rede war, ohne zu erwähnen, dass diese nur für Kassensysteme gilt, die bereits dem Standard des BMF-Schreibens von 2010 entsprechen."

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