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Wer in der Backstube Frischei für die Backwaren verwendet, soll laut EU-Gestzgebung zukünftig nicht der EG-Hygieneverordnung unterliegen, sondern der für tierische Erzeugnisse geltenden EG-Verodnung.
© Wer in der Backstube Frischei für die Backwaren verwendet, soll laut EU-Gestzgebung zukünftig nicht der EG-Hygieneverordnung unterliegen, sondern der für tierische Erzeugnisse geltenden EG-Verodnung. Das hieße, dass betroffene Bäckereibetriebe für die Frischeiverarbeitung eine spezielle Zulassung benötigen. Der Landesinnungsverband für das bayerische Bäckerhandwerk hatte in dieser Angelegenheit bei Bundesernährungsminister Horst Seehofer und Bayerns Ministerpräsident Günter Beckstein angefragt. Bürokratischer Aufwand für ein Ei Für die zum 2010 vorgesehene Zulassungspflicht sollen umfangreiche Unterlagen, u.a ein polizeiliches Führungszeugnis, ein Katasteramtsauszug und ein Betriebsplan inklusive Materialflusses vorgelegt werden. Seehofer und Beckstein verweisen jedoch darauf, dass die im August 2007 erlassene deutsche Umsetzungsverordnung ausreichend Spielraum eröffne, damit kleine, in der Region verwurzelte Handwerksbäckereien und -konditoreien von der Zulassungspflicht befreit sind. Bayerischer LIV interveniert Darüber hinaus solle man darauf vertrauen, dass bei der Festlegung des Zulassungsprocedere jeweils die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dies ist dem LIV zu wage. Diese „Kleinbetriebsregelung“, heißt es beim LIV, eröffne den Betrieben vor dem Hintergrund des immer schneller ablaufenden Strukturwandels keine Option, sondern schaffe bloß eine Ungleichbehandlung.Für Betriebe nicht aktzeptabel Landesinnungsmeister Heinrich Traublinger, MdL verweist darauf, dass die Betriebe es nicht mehr akzeptieren, nur um der reinen Paragraphengläubigkeit willen Bescheinigungen beibringen und Unterlagen anfertigen zu müssen.Traublingers Vorschlag: Aus EG-Verordnung soll klar hervorgehen, dass Transporte zwischen Backstube und Verkaufsstelle auch bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs als Abgabe von Lebensmitteln unmittelbar an den Verbraucher interpretiert werden, und somit zulassungsfrei bleiben.
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Frischei und polizeiliches Führungszeugnis?

Wer in der Backstube Frischei für die Backwaren verwendet, soll laut EU-Gestzgebung zukünftig nicht der EG-Hygieneverordnung unterliegen, sondern der für tierische Erzeugnisse geltenden EG-Verodnung.

Wer in der Backstube Frischei für die Backwaren verwendet, soll laut EU-Gestzgebung zukünftig nicht der EG-Hygieneverordnung unterliegen, sondern der für tierische Erzeugnisse geltenden EG-Verodnung. Das hieße, dass betroffene Bäckereibetriebe für die Frischeiverarbeitung eine spezielle Zulassung benötigen. Der Landesinnungsverband für das bayerische Bäckerhandwerk hatte in dieser Angelegenheit bei Bundesernährungsminister Horst Seehofer und Bayerns Ministerpräsident Günter Beckstein angefragt. Bürokratischer Aufwand für ein Ei Für die zum 2010 vorgesehene Zulassungspflicht sollen umfangreiche Unterlagen, u.a ein polizeiliches Führungszeugnis, ein Katasteramtsauszug und ein Betriebsplan inklusive Materialflusses vorgelegt werden. Seehofer und Beckstein verweisen jedoch darauf, dass die im August 2007 erlassene deutsche Umsetzungsverordnung ausreichend Spielraum eröffne, damit kleine, in der Region verwurzelte Handwerksbäckereien und -konditoreien von der Zulassungspflicht befreit sind. Bayerischer LIV interveniert Darüber hinaus solle man darauf vertrauen, dass bei der Festlegung des Zulassungsprocedere jeweils die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dies ist dem LIV zu wage. Diese „Kleinbetriebsregelung“, heißt es beim LIV, eröffne den Betrieben vor dem Hintergrund des immer schneller ablaufenden Strukturwandels keine Option, sondern schaffe bloß eine Ungleichbehandlung.Für Betriebe nicht aktzeptabel Landesinnungsmeister Heinrich Traublinger, MdL verweist darauf, dass die Betriebe es nicht mehr akzeptieren, nur um der reinen Paragraphengläubigkeit willen Bescheinigungen beibringen und Unterlagen anfertigen zu müssen.Traublingers Vorschlag: Aus EG-Verordnung soll klar hervorgehen, dass Transporte zwischen Backstube und Verkaufsstelle auch bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs als Abgabe von Lebensmitteln unmittelbar an den Verbraucher interpretiert werden, und somit zulassungsfrei bleiben.

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