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Das Landesarbeitsgericht Köln hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Arbeitnehmer ihren Urlaub zwingend zur körperlich Erholung nutzen müssen oder aber auch im Geschäft des Ehegatten aushelfen dürfen.
© Das Landesarbeitsgericht Köln hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Arbeitnehmer ihren Urlaub zwingend zur körperlich Erholung nutzen müssen oder aber auch im Geschäft des Ehegatten aushelfen dürfen. Urlaub zum Erholungszweck? Geklagt, so der Rechtsanwalt Stefan Engelhardt (DASV), hatte eine bei der Beklagten als Bürokauffrau Angestellte. Ihr Ehemann stellt Keramikfiguren her und vertreibt diese auf verschiedenen Märkten. Während ihres Urlaubes wurde sie mehrfach auf einem Weihnachtsmarkt gesehen, auf dem sie Verkaufstätigkeiten ausübte. Die Beklagte war nun der Auffassung, dass die Klägerin während ihres Urlaubes nicht auf dem Weihnachtsmarkt arbeiten durfte, weil dies dem Erholungszweck des Urlaubes zuwider laufe. Die Arbeit in der Kälte erhöhe zudem das Risiko einer Erkrankung. Es kam zur Kündigung. Das Gericht hatte dazu ausgeführt, dass kein Verstoß gegen das Bundesurlaubsgesetzes vorliegt, denn dieses verbietet nicht jede Tätigkeit, die der Erholung abträglich sein könnte. Arbeitnehmern ist es nur untersagt, die bezahlte Freizeit zu nutzen, um die Einnahmen aus ihrer Arbeitskraft durch Eingehung eines weiteren Erwerbsverhältnisses in doppelter Weise auszunutzen. Mithilfe im Familienbetrieb Eine unentgeltliche Mithilfe im Familienbetrieb stellt nach diesem Grundsatz jedoch keinen Verstoß gegen die gesetzliche Regelung des Bundesurlaubsgesetzes dar. Ehegatten dürfen sich im Rahmen ihrer gegenseitigen Unterhaltspflichten über die eigene Berufstätigkeit hinaus gegenseitig unterstützen.
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Im Urlaub beim Ehepartner aushelfen

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Arbeitnehmer ihren Urlaub zwingend zur körperlich Erholung nutzen müssen oder aber auch im Geschäft des Ehegatten aushelfen dürfen.

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Arbeitnehmer ihren Urlaub zwingend zur körperlich Erholung nutzen müssen oder aber auch im Geschäft des Ehegatten aushelfen dürfen.

Urlaub zum Erholungszweck?
Geklagt, so der Rechtsanwalt Stefan Engelhardt (DASV), hatte eine bei der Beklagten als Bürokauffrau Angestellte. Ihr Ehemann stellt Keramikfiguren her und vertreibt diese auf verschiedenen Märkten. Während ihres Urlaubes wurde sie mehrfach auf einem Weihnachtsmarkt gesehen, auf dem sie Verkaufstätigkeiten ausübte. Die Beklagte war nun der Auffassung, dass die Klägerin während ihres Urlaubes nicht auf dem Weihnachtsmarkt arbeiten durfte, weil dies dem Erholungszweck des Urlaubes zuwider laufe. Die Arbeit in der Kälte erhöhe zudem das Risiko einer Erkrankung. Es kam zur Kündigung.

Das Gericht hatte dazu ausgeführt, dass kein Verstoß gegen das Bundesurlaubsgesetzes vorliegt, denn dieses verbietet nicht jede Tätigkeit, die der Erholung abträglich sein könnte. Arbeitnehmern ist es nur untersagt, die bezahlte Freizeit zu nutzen, um die Einnahmen aus ihrer Arbeitskraft durch Eingehung eines weiteren Erwerbsverhältnisses in doppelter Weise auszunutzen.

Mithilfe im Familienbetrieb
Eine unentgeltliche Mithilfe im Familienbetrieb stellt nach diesem Grundsatz jedoch keinen Verstoß gegen die gesetzliche Regelung des Bundesurlaubsgesetzes dar. Ehegatten dürfen sich im Rahmen ihrer gegenseitigen Unterhaltspflichten über die eigene Berufstätigkeit hinaus gegenseitig unterstützen.

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