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Seit Jahren sehen sich viele kleine, handwerklich arbeitende Bäckereibetriebe einer massiven Verfolgung durch Großbäckereien ausgesetzt. Das Landgericht Darmstadt hat nun erstmals eine solche Unterlassungsklage zweier Großbäckereien abgewiesen.
© Seit Jahren sehen sich viele kleine, handwerklich arbeitende Bäckereibetriebe einer massiven Verfolgung durch Großbäckereien ausgesetzt. Das Landgericht Darmstadt hat nun erstmals eine solche Unterlassungsklage zweier Großbäckereien abgewiesen. Im Auftrag der Großbäckereien spüren Privatdetektive dem Verbleib von namentlich oder durch Logo gekennzeichneten Transportkisten hinterher. Unter Berufung auf deren Ermittlungsergebnisse werden anschließend die Handwerksbetriebe abgemahnt, in deren Besitz solche Kisten gefunden werden. Die Zahl der Verfahren in ganz Deutschland hat der Verband des Rheinischen Bäckerhandwerks bereits im Jahr 2007 auf 3.000 bis 5.000 geschätzt. Die Großbäckereien begründen ihr Vorgehen damit, dass ihnen durch den angeblichen Diebstahl der Transportkisten ein jährlicher Schaden von mehreren Millionen Euro entstünde. Dazu komme der Schaden durch die Verwirrung der Verbraucher, die fremdes Brot in ihren Kisten sähen. Unterlassungsklagen an der Tagesordnung Tatsächlich liefern Großbäckereien wie auch kleine handwerklich arbeitende Bäckerfachbetriebe ihre Ware in Kunststoffkisten aus. In der Regel sind aber nur die Kisten der Großbäckereien als deren Eigentum gekennzeichnet. Bei den Kunden werden die Kisten jedoch vermischt, was dazu führt, dass der Bäcker der Ware z.B. in fünf Kisten angeliefert hat, zwar auch fünf leere Kisten zurückerhält – allerdings in den seltensten Fällen die Kisten, in denen er angeliefert hat. Bäckereien, die sich auf die kostenpflichtige Abmahnung der Großbäckereien hin weigern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, werden von den Großbäckereien unweigerlich auf Unterlassung verklagt. Laut dem rheinischen Bäckerverband haben die Großbäckereien bislang bei allen Gerichten obsiegt. Wie die Rechtsanwaltskanzlei Woita & Scheel aus Bensheim informiert, hat das Landgericht Darmstadt mit rechtskräftigem Urteil vom 10.06.2009 (AZ: 19 O 66/08) erstmals eine solche Unterlassungsklage zweier Großbäckereien abgewiesen. Nach Überzeugung des Gerichts steht der geltend gemacht Unterlassungsanspruch den Klägerinnen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht zu. Sowohl die klagenden Großbäckereien wie auch der beklagte Handwerksbetrieb haben Brottransportkisten auf eigene Rechnung erworben. Die klagenden Großbäckereien haben jedoch nicht durch geeignete Maßnahmen, insbesondere auch nicht durch die Einführung eines Pfandsystems, sichergestellt, dass ihre Kunden die namentlich bzw. mit Logo gekennzeichneten Transportkisten ausschließlich an sie selbst zurückgeben. Dadurch haben sie selbst dazu beigetragen, dass die Transportkisten im Laufe der Zeit in großer Anzahl in einen „Transportkistenkreislauf“ gelangt sind. So weit sich die klagenden Großbäckereien darauf berufen, dass sich ein ihr Eigentum schützendes Pfandsystem auf dem Markt nicht durchsetzen ließe, müssen sie sich nach Überzeugung des Gerichts entgegenhalten lassen, dass es dem beklagten Handwerksbetrieb erst recht nicht möglich ist, bei seinen Kunden durchzusetzten, nur eigene Transportkisten zurückzubekommen.
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„Kistenklau“ – Großbäckereien unterliegen erstmals

Seit Jahren sehen sich viele kleine, handwerklich arbeitende Bäckereibetriebe einer massiven Verfolgung durch Großbäckereien ausgesetzt. Das Landgericht Darmstadt hat nun erstmals eine solche Unterlassungsklage zweier Großbäckereien abgewiesen.

Seit Jahren sehen sich viele kleine, handwerklich arbeitende Bäckereibetriebe einer massiven Verfolgung durch Großbäckereien ausgesetzt. Das Landgericht Darmstadt hat nun erstmals eine solche Unterlassungsklage zweier Großbäckereien abgewiesen.
Im Auftrag der Großbäckereien spüren Privatdetektive dem Verbleib von namentlich oder durch Logo gekennzeichneten Transportkisten hinterher. Unter Berufung auf deren Ermittlungsergebnisse werden anschließend die Handwerksbetriebe abgemahnt, in deren Besitz solche Kisten gefunden werden. Die Zahl der Verfahren in ganz Deutschland hat der Verband des Rheinischen Bäckerhandwerks bereits im Jahr 2007 auf 3.000 bis 5.000 geschätzt.
Die Großbäckereien begründen ihr Vorgehen damit, dass ihnen durch den angeblichen Diebstahl der Transportkisten ein jährlicher Schaden von mehreren Millionen Euro entstünde. Dazu komme der Schaden durch die Verwirrung der Verbraucher, die fremdes Brot in ihren Kisten sähen.
Unterlassungsklagen an der Tagesordnung
Tatsächlich liefern Großbäckereien wie auch kleine handwerklich arbeitende Bäckerfachbetriebe ihre Ware in Kunststoffkisten aus. In der Regel sind aber nur die Kisten der Großbäckereien als deren Eigentum gekennzeichnet. Bei den Kunden werden die Kisten jedoch vermischt, was dazu führt, dass der Bäcker der Ware z.B. in fünf Kisten angeliefert hat, zwar auch fünf leere Kisten zurückerhält – allerdings in den seltensten Fällen die Kisten, in denen er angeliefert hat. Bäckereien, die sich auf die kostenpflichtige Abmahnung der Großbäckereien hin weigern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, werden von den Großbäckereien unweigerlich auf Unterlassung verklagt.
Laut dem rheinischen Bäckerverband haben die Großbäckereien bislang bei allen Gerichten obsiegt. Wie die Rechtsanwaltskanzlei Woita & Scheel aus Bensheim informiert, hat das Landgericht Darmstadt mit rechtskräftigem Urteil vom 10.06.2009 (AZ: 19 O 66/08) erstmals eine solche Unterlassungsklage zweier Großbäckereien abgewiesen.
Nach Überzeugung des Gerichts steht der geltend gemacht Unterlassungsanspruch den Klägerinnen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht zu. Sowohl die klagenden Großbäckereien wie auch der beklagte Handwerksbetrieb haben Brottransportkisten auf eigene Rechnung erworben. Die klagenden Großbäckereien haben jedoch nicht durch geeignete Maßnahmen, insbesondere auch nicht durch die Einführung eines Pfandsystems, sichergestellt, dass ihre Kunden die namentlich bzw. mit Logo gekennzeichneten Transportkisten ausschließlich an sie selbst zurückgeben. Dadurch haben sie selbst dazu beigetragen, dass die Transportkisten im Laufe der Zeit in großer Anzahl in einen „Transportkistenkreislauf“ gelangt sind.
So weit sich die klagenden Großbäckereien darauf berufen, dass sich ein ihr Eigentum schützendes Pfandsystem auf dem Markt nicht durchsetzen ließe, müssen sie sich nach Überzeugung des Gerichts entgegenhalten lassen, dass es dem beklagten Handwerksbetrieb erst recht nicht möglich ist, bei seinen Kunden durchzusetzten, nur eigene Transportkisten zurückzubekommen.

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