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Gestern wurde das umstrittene „Kontrollergebnis-Transparenz-Gesetz“ im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW veröffentlicht und ist somit seit heute offiziell gültiges Gesetz. Rund 150.000 verkaufende bzw. produzierende Betriebe, darunter auch Bäcker, müssen die Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelkontrollen künftig – bzw. spätestens nach der Übergangsphase von 36 Monaten – veröffentlichen.
© Wie im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW vom 21.03.2017 nachzulesen ist, müssen die NRW-Betriebe nach einer Übergangsphase von 36 Monaten die Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelkontrolle gut sichtbar öffentlich machen. Bereits in dieser Übergangsphase können die Betriebe das Ergebnis auf freiwilliger Basis aushängen. Einstufung nach PunktenBei den amtlichen Kontrollen vergeben Lebensmittelkontrolleure Punkte, die sich an einem festgelegten Katalog orientieren: Je mehr Verstöße gefunden werden, desto mehr Punkte erhält der Betrieb. Anhand der vergebenen Punkte erfolgt die Einstufung auf einer Skala. Diese ist in drei unterschiedlich farbige Gruppen unterteilt:
  • Grün = Null bis 36 Punkte - „Anforderungen erfüllt“ (keine oder wenige geringfügige Mängel)
  • Gelb = 37 bis 54 Punkte - „Anforderungen teilweise erfüllt“ (mehrere geringfügige oder einzelne schwerwiegende Mängel)
  • Rot = 55 bis 73 Punkte – „Anforderungen unzureichend erfüllt“ (mehrere schwerwiegende Mängel)
Ein Pfeil bildet das genaue Ergebnis auf der Skala ab. Zusätzlich werden die Ergebnisse der letzten drei Kontrollen gezeigt. Jeder kontrollierte Betrieb ist verpflichtet, das Kontrollbarometer für Kunden leicht zugänglich zu machen, auf seiner Homepage und in seinem Ladengeschäft. Bei Betrieben mit Kundenkontakt soll das neue Qualitätssiegel gut sichtbar direkt in den Läden ausgehangen; alle anderen Betriebe, die nicht direkt an Endverbraucher verkaufen, veröffentlichen ihr Ergebnis auf ihrer jeweiligen Internetseite. Bei Einstufungen im gelben oder roten Bereich kann der Betrieb eine kostenpflichtige Nachkontrolle innerhalb von drei Monaten beantragen.
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NRW: „Hygiene-Ampel“ ist gültiges Gesetz

Gestern wurde das umstrittene „Kontrollergebnis-Transparenz-Gesetz“ im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW veröffentlicht und ist somit seit heute offiziell gültiges Gesetz. Rund 150.000 verkaufende bzw. produzierende Betriebe, darunter auch Bäcker, müssen die Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelkontrollen künftig – bzw. spätestens nach der Übergangsphase von 36 Monaten – veröffentlichen.

Wie im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW vom 21.03.2017 nachzulesen ist, müssen die NRW-Betriebe nach einer Übergangsphase von 36 Monaten die Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelkontrolle gut sichtbar öffentlich machen. Bereits in dieser Übergangsphase können die Betriebe das Ergebnis auf freiwilliger Basis aushängen.
Einstufung nach PunktenBei den amtlichen Kontrollen vergeben Lebensmittelkontrolleure Punkte, die sich an einem festgelegten Katalog orientieren: Je mehr Verstöße gefunden werden, desto mehr Punkte erhält der Betrieb. Anhand der vergebenen Punkte erfolgt die Einstufung auf einer Skala. Diese ist in drei unterschiedlich farbige Gruppen unterteilt:

  • Grün = Null bis 36 Punkte – „Anforderungen erfüllt“ (keine oder wenige geringfügige Mängel)
  • Gelb = 37 bis 54 Punkte – „Anforderungen teilweise erfüllt“ (mehrere geringfügige oder einzelne schwerwiegende Mängel)
  • Rot = 55 bis 73 Punkte – „Anforderungen unzureichend erfüllt“ (mehrere schwerwiegende Mängel)

Ein Pfeil bildet das genaue Ergebnis auf der Skala ab. Zusätzlich werden die Ergebnisse der letzten drei Kontrollen gezeigt. Jeder kontrollierte Betrieb ist verpflichtet, das Kontrollbarometer für Kunden leicht zugänglich zu machen, auf seiner Homepage und in seinem Ladengeschäft. Bei Betrieben mit Kundenkontakt soll das neue Qualitätssiegel gut sichtbar direkt in den Läden ausgehangen; alle anderen Betriebe, die nicht direkt an Endverbraucher verkaufen, veröffentlichen ihr Ergebnis auf ihrer jeweiligen Internetseite. Bei Einstufungen im gelben oder roten Bereich kann der Betrieb eine kostenpflichtige Nachkontrolle innerhalb von drei Monaten beantragen.

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