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Auch Bäckereien müssen in Nordrhein-Westfalen gemäß des Nichtraucherschutzgesetzes an der Ladentür das „Rauchen verboten" Warnzeichen platzieren, wenn vor Ort Speisen oder Getränke zum Verzehr angeboten werden.
© Auch Bäckereien müssen in Nordrhein-Westfalen gemäß des Nichtraucherschutzgesetzes an der Ladentür das „Rauchen verboten" Warnzeichen platzieren, wenn vor Ort Speisen oder Getränke zum Verzehr angeboten werden. Diese Erfahrung musste jüngst eine Bäckerei in Köln machen, die eine Geldbuße von 35 Euro bezahlen musste, da das Warnschild nicht an der Ladentür hing. Bäckereien mit Verzehrsangebot betroffen Das Nichtraucherschutzgesetz für Nordrhein-Westfalen (NiSchG) gilt für Gaststätten, also alle Schank- und Speisewirtschaften. Es gilt unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume (§ 2 Abs. 7 NiSchG). Und weiter heißt es im Gesetzestext: Gaststätten betreibt, wer Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht und den Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglichmacht (§ 1 GastG). Gaststätten sind demnach unter anderem Restaurants (auch in Hotels), Kneipen, Bistros, (Eis)Cafés, Discotheken, (Hotel)Bars, Kegelbahnen in Gaststätten,Vereinsheime, Kantinen aller Art und Bäckereien mit Verzehrangebot an Ort und Stelle. Orte, für die nach diesem Gesetz ein Rauchverbot besteht, sind deutlich sichtbar im Eingangsbereich kenntlich zu machen. Hierfür ist dasWarnzeichen „Rauchen verboten“ zu verwenden (§ 5 Abs. 1). Da in Bäckereien ein umfangreiches Speiseangebot gemacht wird, ist eine Sonderegelung nicht möglich. Geldbußen zwischen 5 und 1.000 Euro Wenn den Verantwortlichen ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße gegen das Rauchverbot zu verhindern. Eine Geldbuße droht dann, wenn keine Maßnahmen gegen weitere Verstöße gegen das Rauchverbot ergriffen werden oder die Kennzeichnungsund Hinweispflichten nicht erfüllt werden (§ 6 Abs. 2). DieGeldbuße kann zwischen 5 und 1.000 Euro betragen.
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Warnzeichen „Rauchen verboten“ verpflichtend

Auch Bäckereien müssen in Nordrhein-Westfalen gemäß des Nichtraucherschutzgesetzes an der Ladentür das „Rauchen verboten" Warnzeichen platzieren, wenn vor Ort Speisen oder Getränke zum Verzehr angeboten werden.

Auch Bäckereien müssen in Nordrhein-Westfalen gemäß des Nichtraucherschutzgesetzes an der Ladentür das „Rauchen verboten" Warnzeichen platzieren, wenn vor Ort Speisen oder Getränke zum Verzehr angeboten werden.
Diese Erfahrung musste jüngst eine Bäckerei in Köln machen, die eine Geldbuße von 35 Euro bezahlen musste, da das Warnschild nicht an der Ladentür hing.

Bäckereien mit Verzehrsangebot betroffen
Das Nichtraucherschutzgesetz für Nordrhein-Westfalen (NiSchG) gilt für Gaststätten, also alle Schank- und Speisewirtschaften. Es gilt unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume (§ 2 Abs. 7 NiSchG). Und weiter heißt es im Gesetzestext:
Gaststätten betreibt, wer Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht und den Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglichmacht (§ 1 GastG).
Gaststätten sind demnach unter anderem Restaurants (auch in Hotels), Kneipen, Bistros, (Eis)Cafés, Discotheken, (Hotel)Bars, Kegelbahnen in Gaststätten,Vereinsheime, Kantinen aller Art und Bäckereien mit Verzehrangebot an Ort und Stelle.

Orte, für die nach diesem Gesetz ein Rauchverbot besteht, sind deutlich sichtbar im Eingangsbereich kenntlich zu machen. Hierfür ist dasWarnzeichen „Rauchen verboten“ zu verwenden (§ 5 Abs. 1).

Da in Bäckereien ein umfangreiches Speiseangebot gemacht wird, ist eine Sonderegelung nicht möglich.

Geldbußen zwischen 5 und 1.000 Euro
Wenn den Verantwortlichen ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße gegen das Rauchverbot zu verhindern.
Eine Geldbuße droht dann, wenn keine Maßnahmen gegen weitere Verstöße gegen das Rauchverbot ergriffen werden oder die Kennzeichnungsund Hinweispflichten nicht erfüllt werden (§ 6 Abs. 2). DieGeldbuße kann zwischen 5 und 1.000 Euro betragen.

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