on on on
In den Mitgliedsländern der Europäischen Union darf auf Lebensmitteln mit fünf neuen nährwertbezogenen Aussagen zu Fettsäuren geworben werden – vorausgesetzt die Lebensmittel erfüllen die entsprechenden Bedingungen.
© In den Mitgliedsländern der Europäischen Union darf auf Lebensmitteln mit fünf neuen nährwertbezogenen Aussagen zu Fettsäuren geworben werden – vorausgesetzt die Lebensmittel erfüllen die entsprechenden Bedingungen. Festgelegt wurden die Bedingungen für diese Angaben in einer im Februar 2010 veröffentlichten europäischen Verordnung, die den Anhang der Health-Claims-Verordnung (HCVO) erweitert. (Quelle: Verordnung Nr. 116/2010 der EU-Kommission vom 9. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Bezug auf die Liste nährwertbezogener Angaben, am 2. März in Kraft getreten) Im Anhang der Health-Claims-Verordnung wurden die Anforderungen für folgende Aussagen definiert: „Quelle von Omega-3-Fettsäuren", „Mit einem hohen Gehalt an Omega-3-Fettsäuren", „Mit einem hohen Gehalt an einfach ungesättigten Fettsäuren", „Mit einem hohen Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren" und „Mit einem hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren". Der Hinweis „Mit einem Gehalt an ungesättigten Fettsäuren" darf nur noch verwendet werden, wenn mindestens 70% der im Lebensmittel enthaltenen Fettsäuren ungesättigt sind und diese mindestens 20% der Energie des Produkts liefern. Formulierungen auf dem Abstellgleis Der Verbraucher könne nun sicher sein, dass die entsprechend beworbenen Lebensmittel auch tatsächlich bestimmte Mindestmengen der beworbenen Nährstoffe enthalten. Ebenso wird ein Vergleich verschiedener Produkte untereinander vereinfacht. Angaben wie „Energiequelle" oder „reich an Kohlenhydraten" sind nicht in den Anhang der HCVO aufgenommen worden und dürfen künftig auch nicht mehr verwendet werden. Seit Juli 2007 sind nährwertbezogene Angaben wie „fettarm", „zuckerfrei" oder „Hoher Gehalt an Vitamin C" nur noch erlaubt, wenn die Lebensmittel die im Anhang der HCVO aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Durch diese Maßnahme sollen dem Verbraucher eine sachkundige Produktwahl erleichtert und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem europäischen Binnenmarkt geschaffen werden.
Branche aktuell

EU: Neue Werbeaussagen zu Functional Food

In den Mitgliedsländern der Europäischen Union darf auf Lebensmitteln mit fünf neuen nährwertbezogenen Aussagen zu Fettsäuren geworben werden – vorausgesetzt die Lebensmittel erfüllen die entsprechenden Bedingungen.

In den Mitgliedsländern der Europäischen Union darf auf Lebensmitteln mit fünf neuen nährwertbezogenen Aussagen zu Fettsäuren geworben werden – vorausgesetzt die Lebensmittel erfüllen die entsprechenden Bedingungen. Festgelegt wurden die Bedingungen für diese Angaben in einer im Februar 2010 veröffentlichten europäischen Verordnung, die den Anhang der Health-Claims-Verordnung (HCVO) erweitert. (Quelle: Verordnung Nr. 116/2010 der EU-Kommission vom 9. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Bezug auf die Liste nährwertbezogener Angaben, am 2. März in Kraft getreten)

Im Anhang der Health-Claims-Verordnung wurden die Anforderungen für folgende Aussagen definiert:
„Quelle von Omega-3-Fettsäuren",
„Mit einem hohen Gehalt an Omega-3-Fettsäuren",
„Mit einem hohen Gehalt an einfach ungesättigten Fettsäuren",
„Mit einem hohen Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren" und
„Mit einem hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren".
Der Hinweis „Mit einem Gehalt an ungesättigten Fettsäuren" darf nur noch verwendet werden, wenn mindestens 70% der im Lebensmittel enthaltenen Fettsäuren ungesättigt sind und diese mindestens 20% der Energie des Produkts liefern.

Formulierungen auf dem Abstellgleis
Der Verbraucher könne nun sicher sein, dass die entsprechend beworbenen Lebensmittel auch tatsächlich bestimmte Mindestmengen der beworbenen Nährstoffe enthalten. Ebenso wird ein Vergleich verschiedener Produkte untereinander vereinfacht. Angaben wie „Energiequelle" oder „reich an Kohlenhydraten" sind nicht in den Anhang der HCVO aufgenommen worden und dürfen künftig auch nicht mehr verwendet werden.

Seit Juli 2007 sind nährwertbezogene Angaben wie „fettarm", „zuckerfrei" oder „Hoher Gehalt an Vitamin C" nur noch erlaubt, wenn die Lebensmittel die im Anhang der HCVO aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Durch diese Maßnahme sollen dem Verbraucher eine sachkundige Produktwahl erleichtert und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem europäischen Binnenmarkt geschaffen werden.

Wettbewerb

Marktplatz Digital

Das könnte Sie auch interessieren