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Der Gesetzgeber für ausnahmslos alle Unternehmen in Deutschland die Pflicht zum Insolvenzantrag eingeschränkt. So können auch Pleiteunternehmen weiter wirtschaften – bis sie den Zustand der Zahlungsunfähigkeit erreicht haben.
© Der Gesetzgeber für ausnahmslos alle Unternehmen in Deutschland die Pflicht zum Insolvenzantrag eingeschränkt. So können auch Unternehmen, die längst pleite sind, weiter wirtschaften – bis sie den Zustand der Zahlungsunfähigkeit erreicht haben. Deutsche Unternehmen dürften überschuldet weiter arbeiten, ganz ohne Konkurs. Die maßgebliche gesetzliche Vorschrift ist §19 II der Insolvenzordnung, welche nunmehr lautet: „Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“ Konsequenzen der Neuordnung Die Änderung der Insolvenzordnung bedeutet zunächst einmal, dass jeder Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft, dessen Unternehmen in den Zustand der Überschuldung geraten ist, nicht mehr fürchten muss wegen versäumter Frist zur Insolvenzanmeldung bestraft zu werden oder mit seinem Privatvermögen zu haften. Wichtigste Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein unabhängiger Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer eine positive Prognose für die Unternehmensfortführung tunlichst schriftlich attestiert hat. Daneben ist es ratsam, die Sanierung einzuleiten und eine juristische Begleitung sicherzustellen. Für Unternehmer bzw. Geschäftsleiter bietet sich somit eine Option, auch noch nach Eintritt der Überschuldung das eigene Geschäftsmodell zu überprüfen, unrentable Tätigkeiten einzustellen, und durch weitere Sanierungsmaßnahmen die Überschuldung zu beseitigen. Der Staat bekommt auch von überschuldeten Unternehmen weiter Steuerzahlungen. Im Nachteil sind - wenn es doch noch zur Pleite kommt - jene Gläubiger, deren Forderungen nicht durch Kreditsicherheiten unterlegt worden sind. Konsequenz: Kein Geschäftspartner kann sich mehr darauf verlassen, dass er es mit einem solventen und bonitätsstarken Unternehmen zu tun hat. Das Misstrauen in der Wirtschaft nimmt zu, Lieferantenkredite werden tendenziell eingeschränkt, und auch Banken sind mit der Ausreichung von neuen Kreditmitteln zurückhaltender.
Branche aktuell

Pflicht zum Insolvenzantrag eingeschränkt

Der Gesetzgeber für ausnahmslos alle Unternehmen in Deutschland die Pflicht zum Insolvenzantrag eingeschränkt. So können auch Pleiteunternehmen weiter wirtschaften – bis sie den Zustand der Zahlungsunfähigkeit erreicht haben.

Der Gesetzgeber für ausnahmslos alle Unternehmen in Deutschland die Pflicht zum Insolvenzantrag eingeschränkt. So können auch Unternehmen, die längst pleite sind, weiter wirtschaften – bis sie den Zustand der Zahlungsunfähigkeit erreicht haben.
Deutsche Unternehmen dürften überschuldet weiter arbeiten, ganz ohne Konkurs. Die maßgebliche gesetzliche Vorschrift ist §19 II der Insolvenzordnung, welche nunmehr lautet: „Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“
Konsequenzen der Neuordnung
Die Änderung der Insolvenzordnung bedeutet zunächst einmal, dass jeder Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft, dessen Unternehmen in den Zustand der Überschuldung geraten ist, nicht mehr fürchten muss wegen versäumter Frist zur Insolvenzanmeldung bestraft zu werden oder mit seinem Privatvermögen zu haften. Wichtigste Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein unabhängiger Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer eine positive Prognose für die Unternehmensfortführung tunlichst schriftlich attestiert hat. Daneben ist es ratsam, die Sanierung einzuleiten und eine juristische Begleitung sicherzustellen.
Für Unternehmer bzw. Geschäftsleiter bietet sich somit eine Option, auch noch nach Eintritt der Überschuldung das eigene Geschäftsmodell zu überprüfen, unrentable Tätigkeiten einzustellen, und durch weitere Sanierungsmaßnahmen die Überschuldung zu beseitigen.
Der Staat bekommt auch von überschuldeten Unternehmen weiter Steuerzahlungen. Im Nachteil sind – wenn es doch noch zur Pleite kommt – jene Gläubiger, deren Forderungen nicht durch Kreditsicherheiten unterlegt worden sind.
Konsequenz: Kein Geschäftspartner kann sich mehr darauf verlassen, dass er es mit einem solventen und bonitätsstarken Unternehmen zu tun hat. Das Misstrauen in der Wirtschaft nimmt zu, Lieferantenkredite werden tendenziell eingeschränkt, und auch Banken sind mit der Ausreichung von neuen Kreditmitteln zurückhaltender.

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