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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Wachstumsbemühungen der Lebensmittel-Discounter einen Dämpfer verpasst. Dies meldet die Fachzeitschrift „Lebensmittel-Praxis“.
© Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Wachstumsbemühungen der Lebensmittel-Discounter einen Dämpfer verpasst. Dies meldet die Fachzeitschrift „Lebensmittel-Praxis“. Die obersten Verwaltungsrichter bestätigten in ihrem Urteil, dass eine Discount-Filiale nicht ans Netz darf, wenn dadurch alteingesessene Geschäfte in der Nachbarschaft geschädigt werden könnten. Das gelte auch und gerade, wenn die Geschäfte nur in sogenannten Nahversorgungsbereichen liegen, entschied der 4. Senat. Auch solche meist nur fußläufig erreichbare Nahversorgungsgebiete könnten „zentrale Versorgungsbereiche“ gemäß Baugesetz sein. Hintergrund waren zwei Klagen von Discountern, die in Köln („Plus“) und in München („Aldi“) Märkte eröffnen wollten. Die Städte hatten die Genehmigungen wegen der zu erwartenden „schädlichen Auswirkungen“ nicht erteilt. Mit Aldi wird sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) noch einmal genauer beschäftigen müssen. Der 4. Senat verwies die Klage zur erneuten Entscheidung zurück. Die VGH-Richter müssen die Methode überprüfen, mit der die Abschöpfung von Kaufkraft prognostiziert werden kann.
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Dämpfer vor Gericht für Discounter

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Wachstumsbemühungen der Lebensmittel-Discounter einen Dämpfer verpasst. Dies meldet die Fachzeitschrift „Lebensmittel-Praxis“.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Wachstumsbemühungen der Lebensmittel-Discounter einen Dämpfer verpasst. Dies meldet die Fachzeitschrift „Lebensmittel-Praxis“.
Die obersten Verwaltungsrichter bestätigten in ihrem Urteil, dass eine Discount-Filiale nicht ans Netz darf, wenn dadurch alteingesessene Geschäfte in der Nachbarschaft geschädigt werden könnten. Das gelte auch und gerade, wenn die Geschäfte nur in sogenannten Nahversorgungsbereichen liegen, entschied der 4. Senat.
Auch solche meist nur fußläufig erreichbare Nahversorgungsgebiete könnten „zentrale Versorgungsbereiche“ gemäß Baugesetz sein. Hintergrund waren zwei Klagen von Discountern, die in Köln („Plus“) und in München („Aldi“) Märkte eröffnen wollten. Die Städte hatten die Genehmigungen wegen der zu erwartenden „schädlichen Auswirkungen“ nicht erteilt.
Mit Aldi wird sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) noch einmal genauer beschäftigen müssen. Der 4. Senat verwies die Klage zur erneuten Entscheidung zurück. Die VGH-Richter müssen die Methode überprüfen, mit der die Abschöpfung von Kaufkraft prognostiziert werden kann.

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