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Durch die Unternehmensteuerreform erhalten auch die Einzel- und Mitunternehmer die Möglichkeit, den günstigen abgesenkten Körperschaftsteuersatz zu wählen. Dadurch soll erreicht werden, dass die Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform mit etwa der gleichen international konkurrenzfähigen Steuer belastet werden.
© Durch die Unternehmensteuerreform erhalten auch die Einzel- und Mitunternehmer die Möglichkeit, den günstigen abgesenkten Körperschaftsteuersatz zu wählen. Dadurch soll erreicht werden, dass die Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform mit etwa der gleichen international konkurrenzfähigen Steuer belastet werden.Um dies zu erreichen, wird der Anteil des Gewinns aus einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil, den der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr nicht entnommen hat, auf Antrag nicht dem persönlichen progressiven Steuersatz, sondern lediglicheinem ermäßigten Einkommensteuersatz von 28,25% zzgl. Soli-Zuschlag unterworfen.Soweit der begünstigt besteuerte Gewinn in späteren Jahren entnommen wird und damit dem Unternehmen nicht mehr als Eigenkapital zur Verfügung steht, entfällt der Begünstigungsgrund wieder und es ist insoweit eine Nachversteuerung mit 25% (Abgeltungssteuer) vorzunehmen. Die Belastung nicht thesaurierter Gewinne von Einzel- und Personenunternehmen beträgt dann maximal 47,48% und ist vergleichbar mit der steuerlichen Belastung von ausgeschütteten Gewinnen von Kapitalgesellschaften, die nach Einführung der Abgeltungssteuer 48,4% beträgt.Voraussetzung für die Optionsmöglichkeit ist, dass der Gewinn durch eine Bilanz und nicht durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird. Weitere Voraussetzung ist, dass bei einer Mitunternehmerschaft der Anteil am Gewinn der Gesellschaft mehr als 10% beträgt oder 10.000 Euro übersteigt. Innerhalb einer Mitunternehmerschaft kann jeder der Mitunternehmer unabhängig von den anderen Mitunternehmern optieren.Den Antrag auf die Begünstigung muss der Steuerpflichtige für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil einzeln stellen. Dem Steuerpflichtigen soll allerdings die Möglichkeit eingeräumt werden, den Antrag bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids des nächsten Veranlagungszeitraums ganz oder teilweise zurückzunehmen. Von dieser Regelung werden insbesondere Sachverhalte begünstigt, in denen es im Folgejahr zu einer unvorhergesehenen Verlustsituation kommt.Weitere Informationen hier.
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Optionen für Einzel- und Mitunternehmer

Durch die Unternehmensteuerreform erhalten auch die Einzel- und Mitunternehmer die Möglichkeit, den günstigen abgesenkten Körperschaftsteuersatz zu wählen. Dadurch soll erreicht werden, dass die Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform mit etwa der gleichen international konkurrenzfähigen Steuer belastet werden.

Durch die Unternehmensteuerreform erhalten auch die Einzel- und Mitunternehmer die Möglichkeit, den günstigen abgesenkten Körperschaftsteuersatz zu wählen. Dadurch soll erreicht werden, dass die Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform mit etwa der gleichen international konkurrenzfähigen Steuer belastet werden.Um dies zu erreichen, wird der Anteil des Gewinns aus einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil, den der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr nicht entnommen hat, auf Antrag nicht dem persönlichen progressiven Steuersatz, sondern lediglicheinem ermäßigten Einkommensteuersatz von 28,25% zzgl. Soli-Zuschlag unterworfen.Soweit der begünstigt besteuerte Gewinn in späteren Jahren entnommen wird und damit dem Unternehmen nicht mehr als Eigenkapital zur Verfügung steht, entfällt der Begünstigungsgrund wieder und es ist insoweit eine Nachversteuerung mit 25% (Abgeltungssteuer) vorzunehmen. Die Belastung nicht thesaurierter Gewinne von Einzel- und Personenunternehmen beträgt dann maximal 47,48% und ist vergleichbar mit der steuerlichen Belastung von ausgeschütteten Gewinnen von Kapitalgesellschaften, die nach Einführung der Abgeltungssteuer 48,4% beträgt.Voraussetzung für die Optionsmöglichkeit ist, dass der Gewinn durch eine Bilanz und nicht durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird. Weitere Voraussetzung ist, dass bei einer Mitunternehmerschaft der Anteil am Gewinn der Gesellschaft mehr als 10% beträgt oder 10.000 Euro übersteigt. Innerhalb einer Mitunternehmerschaft kann jeder der Mitunternehmer unabhängig von den anderen Mitunternehmern optieren.Den Antrag auf die Begünstigung muss der Steuerpflichtige für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil einzeln stellen. Dem Steuerpflichtigen soll allerdings die Möglichkeit eingeräumt werden, den Antrag bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids des nächsten Veranlagungszeitraums ganz oder teilweise zurückzunehmen. Von dieser Regelung werden insbesondere Sachverhalte begünstigt, in denen es im Folgejahr zu einer unvorhergesehenen Verlustsituation kommt.Weitere Informationen hier.

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