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Grobe Beleidigungen und Bedrohungen von Kollegen rechtfertigen den Ausspruch einer fristlosen Kündigung.
© Grobe Beleidigungen und Bedrohungen von Kollegen rechtfertigen den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA unter Hinweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein. Streitfall zwischen Kollegen In dem Fall hatte eine Bäckereifachverkäuferin ständigen Streit mit einer Auszubildenden. So maßregelte sie diese in unangemessenen Ton u. a. auch vor Kunden der Bäckerei, worauf sich diese an den Chef wandte. Die Klägerin wurde daraufhin u.a. angewiesen, gegenüber der Auszubildenden einen angemessenen Ton zu wahren, insbesondere Beschimpfungen und Bedrohungen zu unterlassen. Als sich das Verhältnis im weiteren Verlauf sogar noch verschlechterte, wurde die Bäckereifachverkäuferin zu einem weiteren Gespräch in die Zentrale geladen. Daraufhin sei diese der Auszubildenden am Tage vorher „an den Hals gegangen“ und habe dieser vorgeworfen, sie sei schuld, dass sie wieder zum Chef müsse. Dann drohte die Bäckereifachverkäuferin der Auszubildenden in Anwesenheit der Filialleiterin „Wenn du mich noch einmal beim Chef ansch..., gehe ich dir an den Hals!“. Ferner zeigte sie dieser den Mittelfinger und rief ihr zu: „Wer mich beim Chef ansch..., ... den mache ich platt!“ Hierauf sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus. Zu Recht, wie nun auch das Landesarbeitsgericht bestätigte, so Klarmann. Beleidigung und Bedrohung Grobe Beleidigungen von Kolleginnen seien geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Auch tätliche Auseinandersetzungen im Betrieb rechtfertigten grundsätzlich die außerordentliche Kündigung. Der Arbeitgeber habe alle Arbeitnehmer seines Betriebs vor tätlichen Angriffen zu schützen. Das gezeigte Verhalten sei eine Bedrohung einer Arbeitskollegin, das hier durch nichts zu rechtfertigen sei und im vorliegenden Fall auch durch ein Verhalten der Auszubildenden auch nur ansatzweise provoziert worden sei.
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Kündigung wegen Beleidigung & Bedrohung

Grobe Beleidigungen und Bedrohungen von Kollegen rechtfertigen den Ausspruch einer fristlosen Kündigung.

Grobe Beleidigungen und Bedrohungen von Kollegen rechtfertigen den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA unter Hinweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein.

Streitfall zwischen Kollegen
In dem Fall hatte eine Bäckereifachverkäuferin ständigen Streit mit einer Auszubildenden. So maßregelte sie diese in unangemessenen Ton u. a. auch vor Kunden der Bäckerei, worauf sich diese an den Chef wandte. Die Klägerin wurde daraufhin u.a. angewiesen, gegenüber der Auszubildenden einen angemessenen Ton zu wahren, insbesondere Beschimpfungen und Bedrohungen zu unterlassen. Als sich das Verhältnis im weiteren Verlauf sogar noch verschlechterte, wurde die Bäckereifachverkäuferin zu einem weiteren Gespräch in die Zentrale geladen. Daraufhin sei diese der Auszubildenden am Tage vorher „an den Hals gegangen“ und habe dieser vorgeworfen, sie sei schuld, dass sie wieder zum Chef müsse.

Dann drohte die Bäckereifachverkäuferin der Auszubildenden in Anwesenheit der Filialleiterin „Wenn du mich noch einmal beim Chef ansch…, gehe ich dir an den Hals!“. Ferner zeigte sie dieser den Mittelfinger und rief ihr zu: „Wer mich beim Chef ansch…, … den mache ich platt!“ Hierauf sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus. Zu Recht, wie nun auch das Landesarbeitsgericht bestätigte, so Klarmann.

Beleidigung und Bedrohung
Grobe Beleidigungen von Kolleginnen seien geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Auch tätliche Auseinandersetzungen im Betrieb rechtfertigten grundsätzlich die außerordentliche Kündigung. Der Arbeitgeber habe alle Arbeitnehmer seines Betriebs vor tätlichen Angriffen zu schützen. Das gezeigte Verhalten sei eine Bedrohung einer Arbeitskollegin, das hier durch nichts zu rechtfertigen sei und im vorliegenden Fall auch durch ein Verhalten der Auszubildenden auch nur ansatzweise provoziert worden sei.

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