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Das Bundesverfassungsgericht hat Anfang des Jahres die derzeit noch steuerlich begünstigte Vererbung und Verschenkung von Immobilien und Betriebsvermögen für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2008 für eine Neuregelung zu sorgen, die sich an tatsächlichen Verkaufswerten orientieren muss.
© Das Bundesverfassungsgericht hat Anfang des Jahres die derzeit noch steuerlich begünstigte Vererbung und Verschenkung von Immobilien und Betriebsvermögen für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2008 für eine Neuregelung zu sorgen, die sich an tatsächlichen Verkaufswerten orientieren muss.Damit fällt in Kürze auch eine schenkungsteuerliche Vergünstigung, die die derzeitige Rechtslage noch bietet, informiert die Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht (DANSEF). Danach werden Geldbeträge, die vom Schenker an den Beschenkten mit der Auflage gemacht werden, damit ein vorher genau bezeichnetes Grundstück oder eine Immobilie zu erwerben, für die Besteuerung nicht mit dem Nominalbetrag des hingegebenen Geldbetrages bewertet, sondern mit dem Wert des mit der Geldschenkung erworbenen Grundstücks. Da dieser Wert in vielen Gegenden Deutschlands im Bundesdurchschnitt nur 51% des tatsächlichen Wertes erreicht, worin das BVerfG auch die Ungleichbehandlung gesehen hat, lassen sich vor einer entsprechenden Gesetzesänderung durch diese Verfahrensweise häufig noch beträchtliche Steuern einsparen. SchenkungsbeispielStellt ein Geschäftsführer seinen beiden Kindern je 100.000 Euro zum Erwerb eines vorher genau bestimmten Bauplatzes zur Verfügung, so bleiben die Schenkungen aufgrund des im Bundesdurchschnitt nur rund hälftigen Wertansatzes steuerfrei, da Kinder einen Freibetrag von 51.200 Euro genießen. Bei tatsächlichem Wertansatz müssten die Kinder dahingegen demnächst jeweils ca. 3.500 Euro an Schenkungsteuern zahlen. Interessant ist diese Verfahrensweise auch unter Lebensgefährten, da diese in die ungünstigste Steuerklasse mit besonders hoher Steuerprogression fallen. Stellt z. B. ein Freiberufler seiner Lebensgefährtin einen Betrag von 350.000 Euro zur Absicherung zur Verfügung, muss diese nach Abzug eines Freibetrages von nur 5.200 Euro noch 344.800 Euro mit 29% versteuern, mithin 99.992 Euro.Verpflichtet er hingegen seine Lebensgefährtin, mit dem zur Verfügung gestellten Geldbetrag ein vorher genau bestimmtes Einfamilienhaus zu kaufen, das im Bundesdurchschnitt für Besteuerungszwecke nur mit der Hälfte des Wertes erfasst wird, fallen für die Schenkung nur rd. 39.000 Euro an Steuern an, Ersparnis ca. 60.000 Euro.Nicht irgendein GrundstückZu beachten ist, dass der Schenker das Geld zu einem vorher genau bestimmten Grundstück zur Verfügung stellt. Vor diesem Hintergrund wird steuerlich nicht anerkannt, wenn der Schenker den Betrag mit dem Hinweis zur Verfügung stellt, irgendein Grundstück mit dem Geldbetrag zu erwerben.Gleiches gilt auch, wenn der Beschenkte den Kauf des Grundstückes zunächst aus eigenen Mitteln finanziert und der Schenker das Geld zur Ablösung von Krediten o. ä. zur Verfügung stellt. In diesem Fall hat der Beschenkte ebenfalls den vollen Nominalbetrag des empfangenen Betrages zu versteuern. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die DANSEF, Nürnberg, Maßnahmen dieser Art nur nach vorheriger steuerlicher Beratung durchzuführen und im Hinblick auf die anstehenden Gesetzesänderungen, die steuerliche Schlechterstellungen mit sich bringen dürften, die Beratung auch nicht auf die lange Bahn zu schieben."
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Schonfrist für Immobilienschenkung läuft

Das Bundesverfassungsgericht hat Anfang des Jahres die derzeit noch steuerlich begünstigte Vererbung und Verschenkung von Immobilien und Betriebsvermögen für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2008 für eine Neuregelung zu sorgen, die sich an tatsächlichen Verkaufswerten orientieren muss.

Das Bundesverfassungsgericht hat Anfang des Jahres die derzeit noch steuerlich begünstigte Vererbung und Verschenkung von Immobilien und Betriebsvermögen für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2008 für eine Neuregelung zu sorgen, die sich an tatsächlichen Verkaufswerten orientieren muss.Damit fällt in Kürze auch eine schenkungsteuerliche Vergünstigung, die die derzeitige Rechtslage noch bietet, informiert die Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht (DANSEF). Danach werden Geldbeträge, die vom Schenker an den Beschenkten mit der Auflage gemacht werden, damit ein vorher genau bezeichnetes Grundstück oder eine Immobilie zu erwerben, für die Besteuerung nicht mit dem Nominalbetrag des hingegebenen Geldbetrages bewertet, sondern mit dem Wert des mit der Geldschenkung erworbenen Grundstücks. Da dieser Wert in vielen Gegenden Deutschlands im Bundesdurchschnitt nur 51% des tatsächlichen Wertes erreicht, worin das BVerfG auch die Ungleichbehandlung gesehen hat, lassen sich vor einer entsprechenden Gesetzesänderung durch diese Verfahrensweise häufig noch beträchtliche Steuern einsparen. SchenkungsbeispielStellt ein Geschäftsführer seinen beiden Kindern je 100.000 Euro zum Erwerb eines vorher genau bestimmten Bauplatzes zur Verfügung, so bleiben die Schenkungen aufgrund des im Bundesdurchschnitt nur rund hälftigen Wertansatzes steuerfrei, da Kinder einen Freibetrag von 51.200 Euro genießen. Bei tatsächlichem Wertansatz müssten die Kinder dahingegen demnächst jeweils ca. 3.500 Euro an Schenkungsteuern zahlen. Interessant ist diese Verfahrensweise auch unter Lebensgefährten, da diese in die ungünstigste Steuerklasse mit besonders hoher Steuerprogression fallen. Stellt z. B. ein Freiberufler seiner Lebensgefährtin einen Betrag von 350.000 Euro zur Absicherung zur Verfügung, muss diese nach Abzug eines Freibetrages von nur 5.200 Euro noch 344.800 Euro mit 29% versteuern, mithin 99.992 Euro.Verpflichtet er hingegen seine Lebensgefährtin, mit dem zur Verfügung gestellten Geldbetrag ein vorher genau bestimmtes Einfamilienhaus zu kaufen, das im Bundesdurchschnitt für Besteuerungszwecke nur mit der Hälfte des Wertes erfasst wird, fallen für die Schenkung nur rd. 39.000 Euro an Steuern an, Ersparnis ca. 60.000 Euro.Nicht irgendein GrundstückZu beachten ist, dass der Schenker das Geld zu einem vorher genau bestimmten Grundstück zur Verfügung stellt. Vor diesem Hintergrund wird steuerlich nicht anerkannt, wenn der Schenker den Betrag mit dem Hinweis zur Verfügung stellt, irgendein Grundstück mit dem Geldbetrag zu erwerben.Gleiches gilt auch, wenn der Beschenkte den Kauf des Grundstückes zunächst aus eigenen Mitteln finanziert und der Schenker das Geld zur Ablösung von Krediten o. ä. zur Verfügung stellt. In diesem Fall hat der Beschenkte ebenfalls den vollen Nominalbetrag des empfangenen Betrages zu versteuern. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die DANSEF, Nürnberg, Maßnahmen dieser Art nur nach vorheriger steuerlicher Beratung durchzuführen und im Hinblick auf die anstehenden Gesetzesänderungen, die steuerliche Schlechterstellungen mit sich bringen dürften, die Beratung auch nicht auf die lange Bahn zu schieben.“

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