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Die sog. „Scoring-Novelle“, seit dem 1. April 2010 in Kraft, erschwert durch eine erhebliche Verschärfung der Datenschutzvorschriften das Forderungsmanagement.
© Die sog. „Scoring-Novelle“, seit dem 1. April 2010 in Kraft, erschwert durch eine erhebliche Verschärfung der Datenschutzvorschriften das Forderungsmanagement. Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 30. März 2000 hat der Gesetzgeber zur Beschleunigung von Entgeltzahlungen geregelt, dass der Schuldner einer Entgeltforderung auch ohne Mahnung des Gläubigers in Verzug gerät, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung entsprechende Zahlung leistet. Diese im Interesse der Gläubiger von Entgeltforderungen stehende Regelung, so der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Arnd Lackner, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., hat der Gesetzgeber nunmehr über die Verschärfung von Datenschutzvorschriften auf den Kopf gestellt und die Beitreibung von Forderungen erheblich erschwert. Bei Nichtbeachtung: Strafen und Schadensersatz Bereits am 1. April 2010 ist die so genannte „Scoring-Novelle“ des Bundesdatenschutzgesetztes in Kraft getreten, die gravierende Eingriffe bei der Übermittlung von Kundendaten zwecks Beitreibung von Forderungen beinhaltet. Die gesetzliche Neuregelung betrifft alle Unternehmer, die zur Beitreibung ihrer offenen Forderungen gegen private Schuldner externe Inkassodienstleister oder auch Kreditversicherungen nutzen. Soweit zur Übertragung des Inkasso an externe Dienstleister zwingend die Übermittlung der Kundendaten des jeweiligen Schuldners erforderlich ist, dürfen solche Kundendaten seit dem 1. April 2010 nur noch nach den neuen gesetzlichen Regelungen erfolgen. Die neuen Vorschriften in § 28a BDSG betreffen alle Forderungen, die bei Übertragung des Inkasso an einen Dritten noch nicht rechtskräftig festgestellt, also noch nicht tituliert sind. Der Privatschuldner solcher Forderungen muss vor der Datenübermittlung an den Inkassodienstleister vom Gläubiger mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sein. Die Datenübermittlung an den externen Dienstleister darf zudem frühestens vier Wochen nach der ersten Mahnung erfolgen. Der Schuldner muss zudem vom Gläubiger rechtzeitig, jedoch nicht vor der ersten Mahnung, auf die bevorstehende Übermittlung seiner Daten hingewiesen worden sein. Bestreitet ein Schuldner die beizutreibende Forderung, darf überhaupt keine (!) Datenübermittlung erfolgen, sodass die außergerichtliche Beitreibung von Forderungen nahezu unmöglich wird. Allen betroffenen Unternehmern sei zu empfehlen, ein entschiedenes Inkassomanagement zu betreiben und die gerichtliche Beitreibung fälliger Forderungen gegenüber säumigen Privatschuldnern nicht auf die lange Bankzu schieben.
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Neuer Datenschutz erschwert Forderungsmanagement

Die sog. „Scoring-Novelle“, seit dem 1. April 2010 in Kraft, erschwert durch eine erhebliche Verschärfung der Datenschutzvorschriften das Forderungsmanagement.

Die sog. „Scoring-Novelle“, seit dem 1. April 2010 in Kraft, erschwert durch eine erhebliche Verschärfung der Datenschutzvorschriften das Forderungsmanagement.

Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 30. März 2000 hat der Gesetzgeber zur Beschleunigung von Entgeltzahlungen geregelt, dass der Schuldner einer Entgeltforderung auch ohne Mahnung des Gläubigers in Verzug gerät, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung entsprechende Zahlung leistet.

Diese im Interesse der Gläubiger von Entgeltforderungen stehende Regelung, so der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Arnd Lackner, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., hat der Gesetzgeber nunmehr über die Verschärfung von Datenschutzvorschriften auf den Kopf gestellt und die Beitreibung von Forderungen erheblich erschwert.

Bei Nichtbeachtung: Strafen und Schadensersatz
Bereits am 1. April 2010 ist die so genannte „Scoring-Novelle“ des Bundesdatenschutzgesetztes in Kraft getreten, die gravierende Eingriffe bei der Übermittlung von Kundendaten zwecks Beitreibung von Forderungen beinhaltet. Die gesetzliche Neuregelung betrifft alle Unternehmer, die zur Beitreibung ihrer offenen Forderungen gegen private Schuldner externe Inkassodienstleister oder auch Kreditversicherungen nutzen. Soweit zur Übertragung des Inkasso an externe Dienstleister zwingend die Übermittlung der Kundendaten des jeweiligen Schuldners erforderlich ist, dürfen solche Kundendaten seit dem 1. April 2010 nur noch nach den neuen gesetzlichen Regelungen erfolgen.

Die neuen Vorschriften in § 28a BDSG betreffen alle Forderungen, die bei Übertragung des Inkasso an einen Dritten noch nicht rechtskräftig festgestellt, also noch nicht tituliert sind. Der Privatschuldner solcher Forderungen muss vor der Datenübermittlung an den Inkassodienstleister vom Gläubiger mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sein. Die Datenübermittlung an den externen Dienstleister darf zudem frühestens vier Wochen nach der ersten Mahnung erfolgen. Der Schuldner muss zudem vom Gläubiger rechtzeitig, jedoch nicht vor der ersten Mahnung, auf die bevorstehende Übermittlung seiner Daten hingewiesen worden sein. Bestreitet ein Schuldner die beizutreibende Forderung, darf überhaupt keine (!) Datenübermittlung erfolgen, sodass die außergerichtliche Beitreibung von Forderungen nahezu unmöglich wird.

Allen betroffenen Unternehmern sei zu empfehlen, ein entschiedenes Inkassomanagement zu betreiben und die gerichtliche Beitreibung fälliger Forderungen gegenüber säumigen Privatschuldnern nicht auf die lange Bankzu schieben.

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