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Das Landesarbeitsgericht Hamm verhandelt am 18.09.2009 ein Berufungsverfahren in welchem einem Bäckereimitarbeiter wegen des Verzehrs von Brotaufstrich gekündigt worden war.
© Das Landesarbeitsgericht Hamm verhandelt am 18.09.2009 ein Berufungsverfahren in welchem einem Bäckereimitarbeiter wegen des Verzehrs von Brotaufstrich gekündigt worden war. Dies teilte jüngst der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow vom Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VdAA) mit. Der Vorfall Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die das beklagte Bäckereiunternehmen ausgesprochen hat, weil der Kläger ein zuvor von ihm gekauftes Brötchen mit Brotaufstrich belegt hat und mit dem Verzehr begonnen hatte. Der am 01.02.1983 geborene Kläger, der auch Mitglied des Betriebsrats ist, steht seit dem 15.06.2007 bei dem beklagten Bäckereiunternehmen in einem Arbeitsverhältnis. Am 18.09.2008 bestrich der Kläger ein zuvor als Personalkauf erworbenes Brötchen mit einem Hirtenfladenbelag aus der Produktion der Beklagten. Da die Beklagte hierin eine schwere Vertragsverletzung sah, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nach Zustimmung des Betriebsrates mit Schreiben vom 25.09. und 01.12.2008 fristlos. Dem hat der Kläger u.a. entgegengehalten, er haben den Hirtenfladenbelag zusammen mit einem Kollegen nur abschmecken wollen. Klage wurde stattgegeben Das Arbeitsgericht hat der Klage aus formalen Gründen stattgegeben. In Bezug auf die Kündigung vom 25.09.2008 fehle es an einer wirksamen Anhörung des Betriebsrats, da die Information zu pauschal gewesen sei. Zudem seien die Betriebsratsmitglieder nicht wirksam zur Betriebsratssitzung eingeladen worden. Auch die Kündigung vom 01.12.2008 sei unwirksam, da die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden sei. Nach dieser Vorschrift müsse die Kündigung binnen zwei Wochen nach Kenntnis des Arbeitgebers von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen ausgesprochen werden, was hier erkennbar nicht geschehen sei.Hiergegen richtet sich die von der Beklagten eingelegte Berufung, die nun am 18.09.2009 verhandelt wird.
Branche aktuell

Kündigung wegen Brotaufstrichverzehr

Das Landesarbeitsgericht Hamm verhandelt am 18.09.2009 ein Berufungsverfahren in welchem einem Bäckereimitarbeiter wegen des Verzehrs von Brotaufstrich gekündigt worden war.

Das Landesarbeitsgericht Hamm verhandelt am 18.09.2009 ein Berufungsverfahren in welchem einem Bäckereimitarbeiter wegen des Verzehrs von Brotaufstrich gekündigt worden war. Dies teilte jüngst der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow vom Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VdAA) mit.
Der Vorfall
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die das beklagte Bäckereiunternehmen ausgesprochen hat, weil der Kläger ein zuvor von ihm gekauftes Brötchen mit Brotaufstrich belegt hat und mit dem Verzehr begonnen hatte.
Der am 01.02.1983 geborene Kläger, der auch Mitglied des Betriebsrats ist, steht seit dem 15.06.2007 bei dem beklagten Bäckereiunternehmen in einem Arbeitsverhältnis.
Am 18.09.2008 bestrich der Kläger ein zuvor als Personalkauf erworbenes Brötchen mit einem Hirtenfladenbelag aus der Produktion der Beklagten. Da die Beklagte hierin eine schwere Vertragsverletzung sah, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nach Zustimmung des Betriebsrates mit Schreiben vom 25.09. und 01.12.2008 fristlos. Dem hat der Kläger u.a. entgegengehalten, er haben den Hirtenfladenbelag zusammen mit einem Kollegen nur abschmecken wollen.
Klage wurde stattgegeben
Das Arbeitsgericht hat der Klage aus formalen Gründen stattgegeben. In Bezug auf die Kündigung vom 25.09.2008 fehle es an einer wirksamen Anhörung des Betriebsrats, da die Information zu pauschal gewesen sei. Zudem seien die Betriebsratsmitglieder nicht wirksam zur Betriebsratssitzung eingeladen worden. Auch die Kündigung vom 01.12.2008 sei unwirksam, da die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden sei.
Nach dieser Vorschrift müsse die Kündigung binnen zwei Wochen nach Kenntnis des Arbeitgebers von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen ausgesprochen werden, was hier erkennbar nicht geschehen sei.Hiergegen richtet sich die von der Beklagten eingelegte Berufung, die nun am 18.09.2009 verhandelt wird.

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