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Mit dem Jahressteuergesetz 2009 und den darin enthaltenen Änderungen steht es fest: Die Erstattungsmöglichkeiten der Energiesteuer auf Heizöl erweitern sich.
© Mit dem Jahressteuergesetz 2009 und den darin enthaltenen Änderungen steht es fest: Die Erstattungsmöglichkeiten der Energiesteuer auf Heizöl erweitern sich.Ursprünglich wurde die Erstattung beim so genannten „Spitzenausgleich“ mit Wirkung ab 1.01.2007 gestrichen. Daher konnten nur noch Erstattungsanträge auf „Entlastung für Unternehmen“ nach § 54 EnergieStG gestellt werden. Im Dezember letzten Jahres wurde über eine Neuregelung entschieden. Es wird wieder Erstattungen für Heizöl im „Spitzenausgleich“ geben. 4,09 € je 1.000 Liter können jetzt zusätzlich vergütet werden.Der Sockelbetrag in Höhe von 307,50 € ist – wie vorher auch schon – zu überschreiten. Inwieweit dies der Fall ist, muss im Einzelfall errechnet werden. Die Komponenten Strom- , Erdgas- , Flüssiggas- und Heizölverbrauch, sowie die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge spielen hier eine entscheidende Rolle.Zwei Varianten zur ErstattungDer Anspruch auf Erstattung gilt rückwirkend zum 1.01.2007. Da die Antragsfrist für das Jahr 2007 am 31.12.2008 abgelaufen ist, müssen hier seitens der Ämter Regelungen getroffen werden. Teilweise haben die Bearbeiter in den Hauptzollämtern noch keine Anweisung darüber, wie die organisatorische Abwicklung erfolgen soll. Auf alle Fälle gilt: Wer vorsorglich beantragt hat, sollte in nächster Zeit automatisch einen Erstattungsbescheid erhalten.Eine andere Variante: Umgehend einen formlosen Antrag beim Hauptzollamt einreichen. Voraussetzung ist allerdings immer, dass für 2007 bereits ein Antrag nach § 54 EnergieStG gestellt wurde. Andernfalls verfällt der Anspruch für das Kalenderjahr 2007. Anträge können dann ab dem Vergütungsjahr 2008 gestellt werden.Mehr Infos zum Thema hier: www.beratung-stanzel.de (Tel.: 05031/515331).
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Neues Gesetz hilft Steuern sparen

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 und den darin enthaltenen Änderungen steht es fest: Die Erstattungsmöglichkeiten der Energiesteuer auf Heizöl erweitern sich.

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 und den darin enthaltenen Änderungen steht es fest: Die Erstattungsmöglichkeiten der Energiesteuer auf Heizöl erweitern sich.Ursprünglich wurde die Erstattung beim so genannten „Spitzenausgleich“ mit Wirkung ab 1.01.2007 gestrichen. Daher konnten nur noch Erstattungsanträge auf „Entlastung für Unternehmen“ nach § 54 EnergieStG gestellt werden. Im Dezember letzten Jahres wurde über eine Neuregelung entschieden. Es wird wieder Erstattungen für Heizöl im „Spitzenausgleich“ geben. 4,09 € je 1.000 Liter können jetzt zusätzlich vergütet werden.Der Sockelbetrag in Höhe von 307,50 € ist – wie vorher auch schon – zu überschreiten. Inwieweit dies der Fall ist, muss im Einzelfall errechnet werden. Die Komponenten Strom- , Erdgas- , Flüssiggas- und Heizölverbrauch, sowie die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge spielen hier eine entscheidende Rolle.Zwei Varianten zur ErstattungDer Anspruch auf Erstattung gilt rückwirkend zum 1.01.2007. Da die Antragsfrist für das Jahr 2007 am 31.12.2008 abgelaufen ist, müssen hier seitens der Ämter Regelungen getroffen werden. Teilweise haben die Bearbeiter in den Hauptzollämtern noch keine Anweisung darüber, wie die organisatorische Abwicklung erfolgen soll. Auf alle Fälle gilt: Wer vorsorglich beantragt hat, sollte in nächster Zeit automatisch einen Erstattungsbescheid erhalten.Eine andere Variante: Umgehend einen formlosen Antrag beim Hauptzollamt einreichen. Voraussetzung ist allerdings immer, dass für 2007 bereits ein Antrag nach § 54 EnergieStG gestellt wurde. Andernfalls verfällt der Anspruch für das Kalenderjahr 2007. Anträge können dann ab dem Vergütungsjahr 2008 gestellt werden.Mehr Infos zum Thema hier: www.beratung-stanzel.de (Tel.: 05031/515331).

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