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Die Vertreterversammlung der BGN hat beschlossen, die bisher bei der BGN kraft Satzung bestehende Pflichtversicherung für Unternehmer und ihre mittätigen Ehegatten zum 31.12.2007 aufzuheben. Welche Alternativen gibt es...
© Die Vertreterversammlung der BGN hat beschlossen, die bisher bei der BGN kraft Satzung bestehende Pflichtversicherung für Unternehmer und ihre mittätigen Ehegatten zum 31.12.2007 aufzuheben. Die Versicherung der Unternehmer wird als freiwillige Versicherung weitergeführt, ohne dass ein Antrag erforderlich ist. Mitarbeitende Ehegatten ohne Arbeitsvertrag sind ab 1.01.2008 aber nicht mehr automatisch versichert. Für einen lückenlosen Versicherungsschutz ist ein schriftlicher Antrag bis 31.12.2007 nötig.Die wichtigsten Änderungen für die Hauptbetroffenen:Alle Unternehmer, die zum 31.12.2007 bei der BGN pflichtversichert sind, bleiben auch ab 1.01.2008 bei der BGN versichert, wenn sie dies wünschen. Die Pflichtversicherung läuft automatisch als freiwillige Versicherung weiter. Es ist nicht notwendig einen Antrag zu stellen! Sollte die Fortführung des Versicherungsschutzes als freiwillige Versicherung nicht gewünscht werden, genügt ein kurzes Schreiben unter Angabe der 11-stelligen BGN-Betriebsnummer an die BGN. Sind im Unternehmen mehrere Unternehmer tätig (z.B. bei einer GbR, OHG), dann muss jeder Unternehmer, der nicht mehr versichert sein möchte, eine schriftliche Kündigung einreichen.Ehegatten von Unternehmern, die regelmäßig in deren Unternehmen ohne Beschäftigungsverhältnis mitarbeiten, fielen bisher auch unter die Pflichtversicherung. Sie sind ab 1.01.2008 nicht mehr automatisch bei der BGN versichert. Ausnahme: Mittätige Ehegatten, die eine Höherversicherung abgeschlossen haben. Deren Versicherungsschutz wird ebenfalls automatisch als freiwillige Versicherung weitergeführt. Für alle bisher pflichtversicherten mittätigen Ehegatten, deren Versicherungsschutz am 31.12.2007 endet, kann eine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden. Für den Abschluss einer freiwilligen Versicherung benötigen die BGN einen schriftlichen Antrag. Die freiwillige Versicherung beginnt am Tag nach dem Antrags-Eingang bei der BGN, frühestens am 1.01.2008. Ein Versicherungsbeginn ist auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Wichtig: Soll der bisherige Versicherungsschutz nahtlos weiterbestehen, muss der schriftliche Antrag bis spätestens 31.12.2007 bei der BGN eingegangen sein.Unternehmer und Ehegatten, die bis zum 31.12.2007 auf Antrag von der Unternehmerpflichtversicherung befreit sind, bleiben auch künftig unversichert. Es handelt sich hierbei - um Unternehmer oder Ehegatten von so genannten Kleinstunternehmen des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, die sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen können oder– um Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten, wenn vom Unternehmer allgemein durchschnittlich mehr als fünf Arbeitnehmer voll beschäftigt werden. Sie können sich aber wie auch schon vor dem 1.01.2008 bei der BGN freiwillig versichern.Die Aufhebung der Versicherungspflicht hat auf den Versicherungsschutz von Unternehmern oder Ehegatten von Unternehmern, die bis zum 31.12.2007 eine freiwillige Höherversicherung abgeschlossen haben, keinen Einfluss. Ihre bestehende Höherversicherung läuft ab dem 1.01.2008 automatisch als freiwillige Versicherung weiter. So entsteht keine Absicherungslücke. Ein Antrag auf Erhalt des Versicherungsschutzes ist nicht nötig.Für Arbeitnehmer (und Ehegatten mit Beschäftigungsverhältnis) ändert sich nichts. Sie sind weiterhin BGN-versichert. Eine Befreiung von dieser gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung ist nicht möglich. Den Beitrag für die Arbeitnehmer zahlt wie bisher allein der Unternehmer.Welche Alternativen gibt es? Für Personen, die nicht mehr über die BGN pflichtversichert sind, stellt sich die Frage, ob eine Absicherung über private Versicherungsgesellschaften eine gangbare Alternative ist. Es besteht die Möglichkeit, bestimmte Leistungen im Rahmen einer privaten Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung und Unfallrente abzusichern. Hier rät die SHB aber zu einer individuellen Beratung, um alle Leistungen und den Bedarf genau zu analysieren.Die Vertreter der SHB stehen für eine individuelle Beratung gerne zur Verfügung.Die regionalen Ansprechpartner finden Sie im Internet unter: www.shbversicherung.
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Alternativen zur Pflichtversicherung

Die Vertreterversammlung der BGN hat beschlossen, die bisher bei der BGN kraft Satzung bestehende Pflichtversicherung für Unternehmer und ihre mittätigen Ehegatten zum 31.12.2007 aufzuheben. Welche Alternativen gibt es...

Die Vertreterversammlung der BGN hat beschlossen, die bisher bei der BGN kraft Satzung bestehende Pflichtversicherung für Unternehmer und ihre mittätigen Ehegatten zum 31.12.2007 aufzuheben. Die Versicherung der Unternehmer wird als freiwillige Versicherung weitergeführt, ohne dass ein Antrag erforderlich ist. Mitarbeitende Ehegatten ohne Arbeitsvertrag sind ab 1.01.2008 aber nicht mehr automatisch versichert. Für einen lückenlosen Versicherungsschutz ist ein schriftlicher Antrag bis 31.12.2007 nötig.Die wichtigsten Änderungen für die Hauptbetroffenen:Alle Unternehmer, die zum 31.12.2007 bei der BGN pflichtversichert sind, bleiben auch ab 1.01.2008 bei der BGN versichert, wenn sie dies wünschen. Die Pflichtversicherung läuft automatisch als freiwillige Versicherung weiter. Es ist nicht notwendig einen Antrag zu stellen! Sollte die Fortführung des Versicherungsschutzes als freiwillige Versicherung nicht gewünscht werden, genügt ein kurzes Schreiben unter Angabe der 11-stelligen BGN-Betriebsnummer an die BGN. Sind im Unternehmen mehrere Unternehmer tätig (z.B. bei einer GbR, OHG), dann muss jeder Unternehmer, der nicht mehr versichert sein möchte, eine schriftliche Kündigung einreichen.Ehegatten von Unternehmern, die regelmäßig in deren Unternehmen ohne Beschäftigungsverhältnis mitarbeiten, fielen bisher auch unter die Pflichtversicherung. Sie sind ab 1.01.2008 nicht mehr automatisch bei der BGN versichert. Ausnahme: Mittätige Ehegatten, die eine Höherversicherung abgeschlossen haben. Deren Versicherungsschutz wird ebenfalls automatisch als freiwillige Versicherung weitergeführt. Für alle bisher pflichtversicherten mittätigen Ehegatten, deren Versicherungsschutz am 31.12.2007 endet, kann eine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden. Für den Abschluss einer freiwilligen Versicherung benötigen die BGN einen schriftlichen Antrag. Die freiwillige Versicherung beginnt am Tag nach dem Antrags-Eingang bei der BGN, frühestens am 1.01.2008. Ein Versicherungsbeginn ist auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Wichtig: Soll der bisherige Versicherungsschutz nahtlos weiterbestehen, muss der schriftliche Antrag bis spätestens 31.12.2007 bei der BGN eingegangen sein.Unternehmer und Ehegatten, die bis zum 31.12.2007 auf Antrag von der Unternehmerpflichtversicherung befreit sind, bleiben auch künftig unversichert. Es handelt sich hierbei – um Unternehmer oder Ehegatten von so genannten Kleinstunternehmen des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, die sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen können oder– um Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten, wenn vom Unternehmer allgemein durchschnittlich mehr als fünf Arbeitnehmer voll beschäftigt werden. Sie können sich aber wie auch schon vor dem 1.01.2008 bei der BGN freiwillig versichern.Die Aufhebung der Versicherungspflicht hat auf den Versicherungsschutz von Unternehmern oder Ehegatten von Unternehmern, die bis zum 31.12.2007 eine freiwillige Höherversicherung abgeschlossen haben, keinen Einfluss. Ihre bestehende Höherversicherung läuft ab dem 1.01.2008 automatisch als freiwillige Versicherung weiter. So entsteht keine Absicherungslücke. Ein Antrag auf Erhalt des Versicherungsschutzes ist nicht nötig.Für Arbeitnehmer (und Ehegatten mit Beschäftigungsverhältnis) ändert sich nichts. Sie sind weiterhin BGN-versichert. Eine Befreiung von dieser gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung ist nicht möglich. Den Beitrag für die Arbeitnehmer zahlt wie bisher allein der Unternehmer.Welche Alternativen gibt es? Für Personen, die nicht mehr über die BGN pflichtversichert sind, stellt sich die Frage, ob eine Absicherung über private Versicherungsgesellschaften eine gangbare Alternative ist. Es besteht die Möglichkeit, bestimmte Leistungen im Rahmen einer privaten Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung und Unfallrente abzusichern. Hier rät die SHB aber zu einer individuellen Beratung, um alle Leistungen und den Bedarf genau zu analysieren.Die Vertreter der SHB stehen für eine individuelle Beratung gerne zur Verfügung.Die regionalen Ansprechpartner finden Sie im Internet unter: www.shbversicherung.

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