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Die Rechtsvorschriften über Packungsgrößen wurden gemäß der EU-Richtlinie 2007/45/EG zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen kürzlich sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene aufgehoben.
© Die Rechtsvorschriften über Packungsgrößen wurden gemäß der EU-Richtlinie 2007/45/EG zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen kürzlich sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene aufgehoben. Diese Richtlinie betrifft Lebensmittel, aber auch alle anderen Arten von verpackten Erzeugnissen wie Waschmittel, Wolle, Lacke usw. und hebt die der Richtlinien 75/106/EWG, 80/232/EWG und 76/211/EWG auf. Vorschriften zur Festlegung von verbindlichen Nennfüllmengen für fertig verpackte Erzeugnisse sind demnach untersagt. Allerdings können Mitgliedstaaten, in denen derzeit verbindliche Nennfüllmengen für Milch, Butter, Trockenteigwaren und Kaffee vorgeschrieben sind, diese Vorschriften bis zum 11. Oktober 2012 beibehalten. Entsprechende Bestimmungen für Weißzucker können sogar bis zum 11. Oktober 2013 beibehalten werden. Für Wein und Spirituosen sieht die Richtlinie Wertereihen für Nennfüllmengen von Fertigpackungen vor. Bei Sammelpackungen gelten die aufgeführten Nennfüllmengen für jede Einzelfertigpackung. Verbraucherschützer befürchten, dass es aufgrund der Richtlinie versteckte Preiserhöhungen geben könnte und warnen daher vor sog. Mogelpackungen. Künftig entfallen fast alle verbindlichen Mengenvorgaben für Lebensmittel. So kann Milch nun auch in 0,45- oder 0,9-l-Packungen abgefüllt werden. Die Hersteller – so die Befürchtung der Verbraucherschützer - könnten so versuchen, die Kunden hinters Licht zu führen. Ein gängiger Trick sei es, die Füllmenge geringfügig zu verkleinern, aber den Preis unverändert zu lassen. Zur Verwirrung bei den Kunden könne es auch kommen, wenn unterschiedliche Packungsgrößen nebeneinander im Regal stünden. Wer sich dann am niedrigsten Endpreis orientiere, kaufe nicht unbedingt das preiswerteste Produkt. Die Verbraucherschützer raten deshalb den Verbraucher dazu, auf die Grundpreise achten, die normalerweise am Regal hängen und sich auf den Preis pro Liter oder Kilogramm beziehen.
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Packungsgrößen von EU freigegeben

Die Rechtsvorschriften über Packungsgrößen wurden gemäß der EU-Richtlinie 2007/45/EG zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen kürzlich sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene aufgehoben.

Die Rechtsvorschriften über Packungsgrößen wurden gemäß der EU-Richtlinie 2007/45/EG zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen kürzlich sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene aufgehoben.
Diese Richtlinie betrifft Lebensmittel, aber auch alle anderen Arten von verpackten Erzeugnissen wie Waschmittel, Wolle, Lacke usw. und hebt die der Richtlinien 75/106/EWG, 80/232/EWG und 76/211/EWG auf. Vorschriften zur Festlegung von verbindlichen Nennfüllmengen für fertig verpackte Erzeugnisse sind demnach untersagt.
Allerdings können Mitgliedstaaten, in denen derzeit verbindliche Nennfüllmengen für Milch, Butter, Trockenteigwaren und Kaffee vorgeschrieben sind, diese Vorschriften bis zum 11. Oktober 2012 beibehalten. Entsprechende Bestimmungen für Weißzucker können sogar bis zum 11. Oktober 2013 beibehalten werden.
Für Wein und Spirituosen sieht die Richtlinie Wertereihen für Nennfüllmengen von Fertigpackungen vor. Bei Sammelpackungen gelten die aufgeführten Nennfüllmengen für jede Einzelfertigpackung.
Verbraucherschützer befürchten, dass es aufgrund der Richtlinie versteckte Preiserhöhungen geben könnte und warnen daher vor sog. Mogelpackungen. Künftig entfallen fast alle verbindlichen Mengenvorgaben für Lebensmittel. So kann Milch nun auch in 0,45- oder 0,9-l-Packungen abgefüllt werden.
Die Hersteller – so die Befürchtung der Verbraucherschützer – könnten so versuchen, die Kunden hinters Licht zu führen. Ein gängiger Trick sei es, die Füllmenge geringfügig zu verkleinern, aber den Preis unverändert zu lassen. Zur Verwirrung bei den Kunden könne es auch kommen, wenn unterschiedliche Packungsgrößen nebeneinander im Regal stünden. Wer sich dann am niedrigsten Endpreis orientiere, kaufe nicht unbedingt das preiswerteste Produkt. Die Verbraucherschützer raten deshalb den Verbraucher dazu, auf die Grundpreise achten, die normalerweise am Regal hängen und sich auf den Preis pro Liter oder Kilogramm beziehen.

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