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Mit einer Probezeit und befristeten Arbeitsverträgen mehr Flexibilität erreichen: Im Kündigungsfall lassen sich Abfindungszahlungen vermeiden.
© Mit einer Probezeit und befristeten Arbeitsverträgen mehr Flexibilität erreichen: Im Kündigungsfall lassen sich Abfindungszahlungen vermeiden. Was aus Sicht der Mitarbeiter wünschenswert ist, nämlich der so genannte Kündigungsschutz, kann für ein Unternehmen, zumal in Krisenzeiten, eine schwere Hypothek sein. Zwar enden Verfahren vor dem Arbeitsgericht nach Kündigungen häufig damit, dass es bei der Kündigung bleibt. Bei den dabei regelmäßig geschlossenen Vergleichen muss der Arbeitgeber aber in aller Regel eine Abfindungszahlung akzeptieren, welche regelmäßig pro Jahr der Betriebszugehörigkeit einem Betrag von einem halben Bruttomonatsgehalt entspricht. Arbeitsverträge auf zwei Jahre befristen Insbesondere bei Neueinstellungen kann der Arbeitgeber aber regelmäßig für einen Zeitraum von jedenfalls zwei Jahren durch entsprechende Gestaltung des Arbeitsvertrages sicherstellen, dass eine Trennung von einem Mitarbeiter erfolgen kann, ohne dass im Ergebnis eine Abfindung gezahlt werden muss. Bei Neueinstellungen kann der Arbeitsvertrag nämlich auf maximal zwei Jahre befristet werden, ohne dass ein besonderer Grund hierfür vorliegen muss. Nach Ablauf der zwei Jahre endet der Arbeitsvertrag automatisch. Es gibt also keine Kündigung, keinen Rechtsstreit über die Kündigung und keine Abfindung. Fristen verlängern Dabei kann der Arbeitgeber z. B. den Arbeitsvertrag zunächst auf 12 Monate befristen und danach bis zur Höchstdauer der zwei Jahre noch dreimal befristet verlängern, also z. B. nach Ablauf der ursprünglichen 12 Monate um zunächst weitere vier Monate und nach deren Ablauf um weitere drei Monate und schließlich letztmalig um maximal fünf Monate. Kombiniert man die Befristung noch mit der Vereinbarung einer Probezeit, so kann der Arbeitgeber maximale Flexibilität erreichen. Entgegen vielfacher Praxis und Meinung kann die Probezeit grundsätzlich nicht nur drei Monate, sondern bis zu sechs Monate betragen. Weitergehende Möglichkeiten der Befristung bestehen im übrigen bei Firmenneugründungen sowie bei der Einstellung älterer Arbeitnehmer.
Branche aktuell

Flexibilität durch befristete Arbeitsverträge

Mit einer Probezeit und befristeten Arbeitsverträgen mehr Flexibilität erreichen: Im Kündigungsfall lassen sich Abfindungszahlungen vermeiden.

Mit einer Probezeit und befristeten Arbeitsverträgen mehr Flexibilität erreichen: Im Kündigungsfall lassen sich Abfindungszahlungen vermeiden. Was aus Sicht der Mitarbeiter wünschenswert ist, nämlich der so genannte Kündigungsschutz, kann für ein Unternehmen, zumal in Krisenzeiten, eine schwere Hypothek sein.
Zwar enden Verfahren vor dem Arbeitsgericht nach Kündigungen häufig damit, dass es bei der Kündigung bleibt. Bei den dabei regelmäßig geschlossenen Vergleichen muss der Arbeitgeber aber in aller Regel eine Abfindungszahlung akzeptieren, welche regelmäßig pro Jahr der Betriebszugehörigkeit einem Betrag von einem halben Bruttomonatsgehalt entspricht.

Arbeitsverträge auf zwei Jahre befristen
Insbesondere bei Neueinstellungen kann der Arbeitgeber aber regelmäßig für einen Zeitraum von jedenfalls zwei Jahren durch entsprechende Gestaltung des Arbeitsvertrages sicherstellen, dass eine Trennung von einem Mitarbeiter erfolgen kann, ohne dass im Ergebnis eine Abfindung gezahlt werden muss.
Bei Neueinstellungen kann der Arbeitsvertrag nämlich auf maximal zwei Jahre befristet werden, ohne dass ein besonderer Grund hierfür vorliegen muss. Nach Ablauf der zwei Jahre endet der Arbeitsvertrag automatisch. Es gibt also keine Kündigung, keinen Rechtsstreit über die Kündigung und keine Abfindung.

Fristen verlängern
Dabei kann der Arbeitgeber z. B. den Arbeitsvertrag zunächst auf 12 Monate befristen und danach bis zur Höchstdauer der zwei Jahre noch dreimal befristet verlängern, also z. B. nach Ablauf der ursprünglichen 12 Monate um zunächst weitere vier Monate und nach deren Ablauf um weitere drei Monate und schließlich letztmalig um maximal fünf Monate.
Kombiniert man die Befristung noch mit der Vereinbarung einer Probezeit, so kann der Arbeitgeber maximale Flexibilität erreichen. Entgegen vielfacher Praxis und Meinung kann die Probezeit grundsätzlich nicht nur drei Monate, sondern bis zu sechs Monate betragen.
Weitergehende Möglichkeiten der Befristung bestehen im übrigen bei Firmenneugründungen sowie bei der Einstellung älterer Arbeitnehmer.

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