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Seit diesem Jahr kontrollieren die Betriebsprüfer der Rentenversicherung die Abgaben zur Künstlersozialversicherung.
© Seit diesem Jahr kontrollieren die Betriebsprüfer der Rentenversicherung die Abgaben zur Künstlersozialversicherung. Die Abgabepflicht betrifft nicht nur die klassischen Verwerter künstlerischer Leistungen, wie Orchester, Galerien oder Verlage. Auch Handwerksbetriebe ebenso wie Fachverbände und Handwerkskammern können zur Abgabe der Künstlersozialabgabe verpflichtet sein, sofern sie künstlerische oder publizistische Leistungen von Selbständigen in Anspruch nehmen. Mit dem Übergang der Prüfung von der Künstlersozialkasse auf die Rentenversicherung verspricht sich der Gesetzgeber die Erfassung aller abgabepflichtigen Verwerter für die seit 1983 bestehende Künstlersozialversicherung. Anschreibeaktion für einen Teil der BetriebeDem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) wurde zugesichert, dass die Rentenversicherung bei den Anschreibeaktionen zur Prüfung der Abgabepflicht nur die wahrscheinlichen Verwerter einbezieht. Innerhalb der nächsten vier Jahre werden auf diese Weise bundesweit 280.000 Unternehmen, und damit weniger als 10% aller Unternehmen in Deutschland, zur Erfassung der Künstlersozialabgabe angeschrieben. Kleine Betriebe mit weniger als sechs Mitarbeitern werden in aller Regel nicht erfasst. Erhält ein Handwerksunternehmen ein Schreiben der Rentenversicherung zur Feststellung der Abgabepflicht, sollte dieses beantwortet werden. Selbst dann, wenn keine abgabepflichtigen Entgelte gezahlt wurden. Erteilt das Unternehmen keine Auskunft, wird eine Schätzung vorgenommen. Bei kleinen Unternehmen kann diese deutlich über der tatsächlichen Abgabesumme liegen. Zudem können Bußgelder verhängt werden. Da insbesondere für die kleinen und mittleren Handwerksbetriebe die bürokratische Belastung durch die Abgabe in keinem Verhältnis zu den Erträgen der Künstlersozialkasse steht, setzt sich der ZDH für die Einführung einer Bagatellgrenze ein.
Branche aktuell

Künstlersozialabgabe: Auch Handwerk ist betroffen

Seit diesem Jahr kontrollieren die Betriebsprüfer der Rentenversicherung die Abgaben zur Künstlersozialversicherung.

Seit diesem Jahr kontrollieren die Betriebsprüfer der Rentenversicherung die Abgaben zur Künstlersozialversicherung. Die Abgabepflicht betrifft nicht nur die klassischen Verwerter künstlerischer Leistungen, wie Orchester, Galerien oder Verlage. Auch Handwerksbetriebe ebenso wie Fachverbände und Handwerkskammern können zur Abgabe der Künstlersozialabgabe verpflichtet sein, sofern sie künstlerische oder publizistische Leistungen von Selbständigen in Anspruch nehmen. Mit dem Übergang der Prüfung von der Künstlersozialkasse auf die Rentenversicherung verspricht sich der Gesetzgeber die Erfassung aller abgabepflichtigen Verwerter für die seit 1983 bestehende Künstlersozialversicherung. Anschreibeaktion für einen Teil der BetriebeDem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) wurde zugesichert, dass die Rentenversicherung bei den Anschreibeaktionen zur Prüfung der Abgabepflicht nur die wahrscheinlichen Verwerter einbezieht. Innerhalb der nächsten vier Jahre werden auf diese Weise bundesweit 280.000 Unternehmen, und damit weniger als 10% aller Unternehmen in Deutschland, zur Erfassung der Künstlersozialabgabe angeschrieben. Kleine Betriebe mit weniger als sechs Mitarbeitern werden in aller Regel nicht erfasst. Erhält ein Handwerksunternehmen ein Schreiben der Rentenversicherung zur Feststellung der Abgabepflicht, sollte dieses beantwortet werden. Selbst dann, wenn keine abgabepflichtigen Entgelte gezahlt wurden. Erteilt das Unternehmen keine Auskunft, wird eine Schätzung vorgenommen. Bei kleinen Unternehmen kann diese deutlich über der tatsächlichen Abgabesumme liegen. Zudem können Bußgelder verhängt werden. Da insbesondere für die kleinen und mittleren Handwerksbetriebe die bürokratische Belastung durch die Abgabe in keinem Verhältnis zu den Erträgen der Künstlersozialkasse steht, setzt sich der ZDH für die Einführung einer Bagatellgrenze ein.

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