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Alljährlich stellt sich kurz vor Weihnachten für viele Arbeitnehmer dieselbe Frage: Besteht ein Rechtsanspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes oder handelt es sich hier um nur eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers?
© Alljährlich stellt sich kurz vor Weihnachten für viele Arbeitnehmer dieselbe Frage: Besteht ein Rechtsanspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes oder handelt es sich hier um nur eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers? Während all diejenigen Arbeitnehmer, deren Weihnachtsgeldanspruch im Arbeitsvertrag oder durch Tarifvertrag klar geregelt ist, insoweit dem Weihnachtsfest gelassen entgegensehen können, so der Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des Verbands deutscher Arbeitsrechtsanwälte e.V. mit Sitz in Stuttgart (www.vdaa.de), können Schwierigkeiten immer dann auftreten, wenn das Weihnachtsgeld mit einem sog. „Freiwilligkeitsvorbehalt“ durch den Arbeitgeber versehen ist.Grundsätzlich handele es sich bei dem Weihnachtsgeld um eine sog. „Gratifikation“ oder „Sonderzuwendung“. Hierbei sind diese in der Regel Vergütung für bereits geleistete und Anreiz für die Erbringung zukünftiger Dienste. „Zukunftbezogen“ in diesem Sinne sei die Leistung dann, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, diese Sonderzuwendung zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis kurze Zeit später endet, oder wenn diese nur dann gezahlt wird, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch besteht. Neben arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen kann Rechtsgrund für die Zahlung eines Weihnachtsgeldes auch sein, wenn insoweit eine Betriebsvereinbarung besteht, durch eine ständig gleich bleibende Handlung des Arbeitgebers eine sogen. „betriebliche Übung“ hieraus erwächst, oder unter Gleichbehandlungsgrundsätzen. Auf die genaue Formulierung kommt es anProblematisch, so die VdAA-Vizepräsidentin Dr. Gabriele Husslein-Stich, kann es immer dann werden, wenn das Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, also freiwillig und jederzeit widerruflich, geleistet wird. Hierbei komme es auf die genaue Formulierung durch den Arbeitgeber an, wie das Bundesarbeitsgericht erst in diesem Jahr wieder feststellte (AZ.: 10 AZR 606/07). Ist die Klausel unter Berücksichtigung dieses Urteils jedoch wirksam, erwächst dem Arbeitnehmer für das Folgejahr kein „automatischer“ Rechtsanspruch. Allerdings könne durch derartige Klauseln nicht erreicht werden, dass nur einzelne Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld erhalten und andere aus demselben Betrieb hingegen nicht. Häufig sei das Weihnachtsgeld auch mit einer Widerrufs- oder Rückzahlungsklausel ausgestattet, z.B. für den Fall, dass der Arbeitnehmer kurz nach Erhalt der Sonderzuwendung aus dem Betrieb ausscheidet. Hier gelte, dass Arbeitnehmer bei nur geringen Gratifikationen bis etwa 100 Euro gar nicht zur Rückzahlung verpflichtet werden können, während dies bei einem Weihnachtsgeld bis zur Höhe eines Monatsgehalts des Arbeitnehmers zulässig sei, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 31.3. des Folgejahrs ende und bei Sonderzuwendungen von über einem Monatsgehalt der Arbeitnehmer bis längstens zum 30.6. des Folgejahres verpflichtet werden könne.
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Weihnachtsgeld: Verpflichtend oder freiwillig?

Alljährlich stellt sich kurz vor Weihnachten für viele Arbeitnehmer dieselbe Frage: Besteht ein Rechtsanspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes oder handelt es sich hier um nur eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers?

Alljährlich stellt sich kurz vor Weihnachten für viele Arbeitnehmer dieselbe Frage: Besteht ein Rechtsanspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes oder handelt es sich hier um nur eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers? Während all diejenigen Arbeitnehmer, deren Weihnachtsgeldanspruch im Arbeitsvertrag oder durch Tarifvertrag klar geregelt ist, insoweit dem Weihnachtsfest gelassen entgegensehen können, so der Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des Verbands deutscher Arbeitsrechtsanwälte e.V. mit Sitz in Stuttgart (www.vdaa.de), können Schwierigkeiten immer dann auftreten, wenn das Weihnachtsgeld mit einem sog. „Freiwilligkeitsvorbehalt“ durch den Arbeitgeber versehen ist.Grundsätzlich handele es sich bei dem Weihnachtsgeld um eine sog. „Gratifikation“ oder „Sonderzuwendung“. Hierbei sind diese in der Regel Vergütung für bereits geleistete und Anreiz für die Erbringung zukünftiger Dienste. „Zukunftbezogen“ in diesem Sinne sei die Leistung dann, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, diese Sonderzuwendung zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis kurze Zeit später endet, oder wenn diese nur dann gezahlt wird, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch besteht. Neben arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen kann Rechtsgrund für die Zahlung eines Weihnachtsgeldes auch sein, wenn insoweit eine Betriebsvereinbarung besteht, durch eine ständig gleich bleibende Handlung des Arbeitgebers eine sogen. „betriebliche Übung“ hieraus erwächst, oder unter Gleichbehandlungsgrundsätzen. Auf die genaue Formulierung kommt es anProblematisch, so die VdAA-Vizepräsidentin Dr. Gabriele Husslein-Stich, kann es immer dann werden, wenn das Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, also freiwillig und jederzeit widerruflich, geleistet wird. Hierbei komme es auf die genaue Formulierung durch den Arbeitgeber an, wie das Bundesarbeitsgericht erst in diesem Jahr wieder feststellte (AZ.: 10 AZR 606/07). Ist die Klausel unter Berücksichtigung dieses Urteils jedoch wirksam, erwächst dem Arbeitnehmer für das Folgejahr kein „automatischer“ Rechtsanspruch. Allerdings könne durch derartige Klauseln nicht erreicht werden, dass nur einzelne Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld erhalten und andere aus demselben Betrieb hingegen nicht. Häufig sei das Weihnachtsgeld auch mit einer Widerrufs- oder Rückzahlungsklausel ausgestattet, z.B. für den Fall, dass der Arbeitnehmer kurz nach Erhalt der Sonderzuwendung aus dem Betrieb ausscheidet. Hier gelte, dass Arbeitnehmer bei nur geringen Gratifikationen bis etwa 100 Euro gar nicht zur Rückzahlung verpflichtet werden können, während dies bei einem Weihnachtsgeld bis zur Höhe eines Monatsgehalts des Arbeitnehmers zulässig sei, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 31.3. des Folgejahrs ende und bei Sonderzuwendungen von über einem Monatsgehalt der Arbeitnehmer bis längstens zum 30.6. des Folgejahres verpflichtet werden könne.

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