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Wirbt ein Supermarkt für eine Ware unter Angabe eines Gültigkeitsdatums, muss er den Artikel in seinen Filialen mindestens zwei Tage ab dem angekündigten Verkaufsbeginn vorrätig halten.
© Wirbt ein Supermarkt für eine Ware unter Angabe eines Gültigkeitsdatums, muss er den Artikel in seinen Filialen mindestens zwei Tage ab dem angekündigten Verkaufsbeginn vorrätig halten. Ist dies nicht gewährleistet, muss er schon in der Werbung deutlich auf eine begrenzte Angebotsmenge hinweisen. Mit diesem Urteil hat das Landgericht Wiesbaden dem Einzelhandelskonzern REWE kürzlich irreführende Werbung für Artikel in ihrer Supermarktkette Penny untersagt. Artikel in angemessenem Vorrat Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Berlin, hatte dem Konzern vorgeworfen, dass mehrere Artikel schon am frühen Vormittag des angekündigten Verkaufsstarts nicht mehr erhältlich waren. Und selbst Kunden, die sich bereits vor der Ladenöffnung vor der Filiale angestellt hatten, bekamen kein Handy aus dem Sonderangebot mehr. Nach Überzeugung des Gerichts hätten die Kunden aufgrund der Penny-Werbung aber davon ausgehen können, dass die Artikel in angemessenem Vorrat vorhanden seien. Daran ändere auch ein kleiner Sternchenhinweis nichts, nach der die Artikel nur vorübergehend und nicht in allen Filialen erhältlich sind. Ist der Artikel bereits am ersten Tag ausverkauft, spreche grundsätzlich der Anscheinsbeweis dafür, dass das Unternehmen nicht richtig und angemessen kalkuliert habe. Deshalb müsse in diesem Fall das Unternehmen nachweisen, dass es eine außergewöhnliche, nicht vorhersehbare Nachfrage nach den beworbenen Artikeln gegeben habe. Das gelang Rewe jedoch nur in einem von fünf Fällen, die der Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandet hatte. LG Wiesbaden vom 16.04.2010 (7 O 373/04).
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Eine Preisaktion für zwei Tage

Wirbt ein Supermarkt für eine Ware unter Angabe eines Gültigkeitsdatums, muss er den Artikel in seinen Filialen mindestens zwei Tage ab dem angekündigten Verkaufsbeginn vorrätig halten.

Wirbt ein Supermarkt für eine Ware unter Angabe eines Gültigkeitsdatums, muss er den Artikel in seinen Filialen mindestens zwei Tage ab dem angekündigten Verkaufsbeginn vorrätig halten. Ist dies nicht gewährleistet, muss er schon in der Werbung deutlich auf eine begrenzte Angebotsmenge hinweisen. Mit diesem Urteil hat das Landgericht Wiesbaden dem Einzelhandelskonzern REWE kürzlich irreführende Werbung für Artikel in ihrer Supermarktkette Penny untersagt.

Artikel in angemessenem Vorrat
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Berlin, hatte dem Konzern vorgeworfen, dass mehrere Artikel schon am frühen Vormittag des angekündigten Verkaufsstarts nicht mehr erhältlich waren. Und selbst Kunden, die sich bereits vor der Ladenöffnung vor der Filiale angestellt hatten, bekamen kein Handy aus dem Sonderangebot mehr. Nach Überzeugung des Gerichts hätten die Kunden aufgrund der Penny-Werbung aber davon ausgehen können, dass die Artikel in angemessenem Vorrat vorhanden seien. Daran ändere auch ein kleiner Sternchenhinweis nichts, nach der die Artikel nur vorübergehend und nicht in allen Filialen erhältlich sind.

Ist der Artikel bereits am ersten Tag ausverkauft, spreche grundsätzlich der Anscheinsbeweis dafür, dass das Unternehmen nicht richtig und angemessen kalkuliert habe. Deshalb müsse in diesem Fall das Unternehmen nachweisen, dass es eine außergewöhnliche, nicht vorhersehbare Nachfrage nach den beworbenen Artikeln gegeben habe. Das gelang Rewe jedoch nur in einem von fünf Fällen, die der Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandet hatte. LG Wiesbaden vom 16.04.2010 (7 O 373/04).

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