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Ein Lohn, der um mehr als ein Drittel unter dem üblichen Tariflohn liegt, ist grundsätzlich sittenwidrig, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil entschied.
© Ein Lohn, der um mehr als ein Drittel unter dem üblichen Tariflohn liegt, ist grundsätzlich sittenwidrig, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil entschied. Die Regelung gilt auch für Unternehmen, die nicht der Bindung des jeweiligen Branchentarifvertrags unterliegen.Vor dem Gericht in Mainz hatte eine Aushilfskraft in einer Handwerksbäckerei geklagt. Der Kläger machte geltend, der Arbeitgeber habe mit ihm einen Stundenlohn in Höhe von 4,50 Euro vereinbart. Für ungelernte Arbeitskräfte über 18 Jahre liegt der Tariflohn im Bäckerhandwerk aber bei 9 Euro. Der Arbeitgeber betreibe daher Lohndumping, argumentierte der Kläger.Das LAG schloss sich dem an. Die Richter ließen vor allem den pauschalen Einwand des Unternehmens nicht gelten, wegen der wirtschaftlichen Struktur in der Region sei kein höherer Lohn möglich gewesen. Eine solche Angabe müsse ein Arbeitgeber schon sehr detailliert nachweisen, wenn er den Tariflohn deutlich unterschreiten wolle. Mit dem Urteil wurde der Zahlungsklage der Aushilfskraft stattgegeben. (Urteil vom 19.5.2008 - 5 Sa 6/08)
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Gericht verurteilt Lohndumping

Ein Lohn, der um mehr als ein Drittel unter dem üblichen Tariflohn liegt, ist grundsätzlich sittenwidrig, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil entschied.

Ein Lohn, der um mehr als ein Drittel unter dem üblichen Tariflohn liegt, ist grundsätzlich sittenwidrig, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil entschied. Die Regelung gilt auch für Unternehmen, die nicht der Bindung des jeweiligen Branchentarifvertrags unterliegen.Vor dem Gericht in Mainz hatte eine Aushilfskraft in einer Handwerksbäckerei geklagt. Der Kläger machte geltend, der Arbeitgeber habe mit ihm einen Stundenlohn in Höhe von 4,50 Euro vereinbart. Für ungelernte Arbeitskräfte über 18 Jahre liegt der Tariflohn im Bäckerhandwerk aber bei 9 Euro. Der Arbeitgeber betreibe daher Lohndumping, argumentierte der Kläger.Das LAG schloss sich dem an. Die Richter ließen vor allem den pauschalen Einwand des Unternehmens nicht gelten, wegen der wirtschaftlichen Struktur in der Region sei kein höherer Lohn möglich gewesen. Eine solche Angabe müsse ein Arbeitgeber schon sehr detailliert nachweisen, wenn er den Tariflohn deutlich unterschreiten wolle. Mit dem Urteil wurde der Zahlungsklage der Aushilfskraft stattgegeben. (Urteil vom 19.5.2008 – 5 Sa 6/08)

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