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Die vom Bundesrat am 6. März 2009 gebilligte Neuregelung der Kfz-Steuer tritt zum 1. Juli 2009 in Kraft. Bei Neufahrzeugen entscheidet vor allem der Ausstoß von Kohlendioxid über die Höhe der Steuer, nicht mehr die Hubraumgröße.
© Die vom Bundesrat am 6. März 2009 gebilligte Neuregelung der Kfz-Steuer tritt zum 1. Juli 2009 in Kraft. Bei Neufahrzeugen entscheidet vor allem der Ausstoß von Kohlendioxid über die Höhe der Steuer, nicht mehr die Hubraumgröße. Darauf macht der Kieler Steuerberater, Jörg Passau, Vizepräsident und Geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV (Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft), aufmerksam. Die Umstellung der Kfz-Steuer auf den Ausstoß von Kohlendioxid (CO2) gilt für alle neu zugelassenen Neufahrzeuge. Damit leistet die Bundesregierung einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Die neue Kfz-Steuer steht im Einklang mit der Strategie der Europäischen Union zur Minderung der CO2-Emissionen. Kfz-Steuer für Neufahrzeuge mit Erstzulassung Ab dem 1. Juli dieses Jahres gilt folgende neue Kfz-Steuer für Neufahrzeuge mit Erstzulassung: Der CO2-Freibetrag, das heißt eine Basismenge von CO2-Ausstoß bleibt steuerfrei und zwar bis 2011: 120 g/km, 2012 und 2013: 110 g/km, ab 2014: 95 g/km. Ein linearer, an der CO2-Emission orientierter Tarif wird mit einem Steuersatz von zwei Euro je g/km angeführt. Der Steuer-Sockelbetrag je angefangene 100 cm3 liegt bei zwei Euro bei Benzinern, 9,50 Euro bei Dieselfahrzeugen. Diesel-Pkw mit Euro-6-Norm erhalten in den Jahren 2011 bis 2013 eine Kfz-Steuerbefreiung von 150 Euro. Und weiter gilt der Steuervergleich für Pkw mit Neuzulassung ab dem 5. November 2008 bis 30. Juni 2009 (Beschluss der Bundesregierung über das Maßnahmenpaket „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“), die befristet steuerfrei fahren: Nach Ablauf der Steuerfreistellung wird verglichen, welche Kfz-Steuerregelung günstiger ist. Zum Konjunkturpaket I – Befristeter Kfz-Steuervorteil für Neufahrzeuge – wird weiter aufgeführt: Wer ab dem 5. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 einen neuen Pkw zulässt, fährt ein Jahr lang Kfz-steuerfrei. Für Pkw mit Abgasnorm Euro-5 oder Euro-6 verlängert sich die Steuerbefreiung sogar bis auf maximal zwei Jahre. Der Zeitraum der Steuerbefreiung endet in jedem Fall am 31. Dezember 2010. Euro-5-Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 5. November 2008 erhalten ab dem 1. Januar 2009 ebenfalls eine Steuerbefreiung für ein Jahr. Voraussetzung: Der Pkw muss seit dem Tag der Erstzulassung nach den Vorschriften der Abgasstufe Euro-5 genehmigt sein. Die Steuerbegünstigung ist Teil des ersten Konjunkturpakets vom November 2008. Es soll einen Kaufimpuls für Neuwagen setzen bis zum Inkrafttreten der neuen Kfz-Steuer. Ansonsten werden Bestandsfahrzeuge (Erstzulassung vor dem 5. November 2008) bis zum 31. Dezember 2012 wie bisher nach Hubraum besteuert. Sie sollen ab 2013 in die Neuregelung einbezogen werden. Einzelheiten dazu werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. Passau empfiehlt, dies zu beachten und gegebenenfalls steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei auch auf die DASV (www.mittelstands-anwaelte.de) verwies.
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Neue Kfz-Steuer tritt in Kraft

Die vom Bundesrat am 6. März 2009 gebilligte Neuregelung der Kfz-Steuer tritt zum 1. Juli 2009 in Kraft. Bei Neufahrzeugen entscheidet vor allem der Ausstoß von Kohlendioxid über die Höhe der Steuer, nicht mehr die Hubraumgröße.

Die vom Bundesrat am 6. März 2009 gebilligte Neuregelung der Kfz-Steuer tritt zum 1. Juli 2009 in Kraft. Bei Neufahrzeugen entscheidet vor allem der Ausstoß von Kohlendioxid über die Höhe der Steuer, nicht mehr die Hubraumgröße.
Darauf macht der Kieler Steuerberater, Jörg Passau, Vizepräsident und Geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV (Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft), aufmerksam. Die Umstellung der Kfz-Steuer auf den Ausstoß von Kohlendioxid (CO2) gilt für alle neu zugelassenen Neufahrzeuge. Damit leistet die Bundesregierung einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Die neue Kfz-Steuer steht im Einklang mit der Strategie der Europäischen Union zur Minderung der CO2-Emissionen.
Kfz-Steuer für Neufahrzeuge mit Erstzulassung
Ab dem 1. Juli dieses Jahres gilt folgende neue Kfz-Steuer für Neufahrzeuge mit Erstzulassung: Der CO2-Freibetrag, das heißt eine Basismenge von CO2-Ausstoß bleibt steuerfrei und zwar bis 2011: 120 g/km, 2012 und 2013: 110 g/km, ab 2014: 95 g/km. Ein linearer, an der CO2-Emission orientierter Tarif wird mit einem Steuersatz von zwei Euro je g/km angeführt. Der Steuer-Sockelbetrag je angefangene 100 cm3 liegt bei zwei Euro bei Benzinern, 9,50 Euro bei Dieselfahrzeugen. Diesel-Pkw mit Euro-6-Norm erhalten in den Jahren 2011 bis 2013 eine Kfz-Steuerbefreiung von 150 Euro. Und weiter gilt der Steuervergleich für Pkw mit Neuzulassung ab dem 5. November 2008 bis 30. Juni 2009 (Beschluss der Bundesregierung über das Maßnahmenpaket „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“), die befristet steuerfrei fahren: Nach Ablauf der Steuerfreistellung wird verglichen, welche Kfz-Steuerregelung günstiger ist.
Zum Konjunkturpaket I – Befristeter Kfz-Steuervorteil für Neufahrzeuge – wird weiter aufgeführt: Wer ab dem 5. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 einen neuen Pkw zulässt, fährt ein Jahr lang Kfz-steuerfrei. Für Pkw mit Abgasnorm Euro-5 oder Euro-6 verlängert sich die Steuerbefreiung sogar bis auf maximal zwei Jahre. Der Zeitraum der Steuerbefreiung endet in jedem Fall am 31. Dezember 2010. Euro-5-Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 5. November 2008 erhalten ab dem 1. Januar 2009 ebenfalls eine Steuerbefreiung für ein Jahr. Voraussetzung: Der Pkw muss seit dem Tag der Erstzulassung nach den Vorschriften der Abgasstufe Euro-5 genehmigt sein. Die Steuerbegünstigung ist Teil des ersten Konjunkturpakets vom November 2008. Es soll einen Kaufimpuls für Neuwagen setzen bis zum Inkrafttreten der neuen Kfz-Steuer. Ansonsten werden Bestandsfahrzeuge (Erstzulassung vor dem 5. November 2008) bis zum 31. Dezember 2012 wie bisher nach Hubraum besteuert. Sie sollen ab 2013 in die Neuregelung einbezogen werden. Einzelheiten dazu werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. Passau empfiehlt, dies zu beachten und gegebenenfalls steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei auch auf die DASV (www.mittelstands-anwaelte.de) verwies.

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