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Wer in Kürze kleinere Investitionen plant, sollte diese bis Jahresende vorziehen.
© Wer in Kürze kleinere Investitionen plant, sollte diese bis Jahresende vorziehen. Wie die BÄKO informiert, stehen mit Beginn 2008 Änderungen in den Abschreibungsgesetzen und Sammelabschreibungen bevor.Die neue Gesetzgebung im Rahmen der Steuerreform 2008 ist komplex. Anhand von Kurz- und Beispielformen sind im Folgenden die wichtigsten Änderungen leicht verständlich dargestellt.1. Neue GWG-Grenze ab 1. Januar 2008 in Höhe von 150 Euro nettoDie bisherige Grenze der erlaubten Komplettabschreibung eines „abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens“ wird von netto 410 Euro um fast zwei Drittel auf 150 Euro netto gesenkt. Achtung: Daran dass GWGs „zu einer selbständigen Nutzung fähig“ sein müssen, hat sich nichts geändert.Beispiel:Ein Drucker etwa gilt üblicherweise als Teil einer Computeranlage, weil er für sich allein genommen wenig bringt. 2. Wirtschaftsgut zwischen 150 Euro net bis 1.000 Euro netto (Poolbildung)Gegenstände im (Netto-)Wert zwischen 150 Euro und 1.000 Euro müssen künftig zu einem „Sammelposten“ zusammengefasst werden. Der Gesamtwert des nach Jahren getrennt geführten GWG-Pools darf unabhängig von der betriebswirtschaftlichen Nutzungsdauer der darin enthaltenen Wirtschaftsgüter nur noch gleichmäßig über fünf Jahre, das heißt pro Jahr mit 20%, abgeschrieben werden. Achtung:Vorzeitige Restwertabschreibungen bei technischem Verschleiß sind bei Teilen des Sammelpostens unzulässig.Beispiel: Ein 2008 gekauftes Notebook taucht in der Gewinnermittlung des Jahres 2012 auch dann noch auf der Sammelpostenliste auf, selbst wenn es bereits im Jahr 2010 vom Schreibtisch gefallen und längst verschrottet ist. Vorteil:Die Anschaffungskosten langlebiger Wirtschaftsgüter im Wert zwischen 410 Euro netto und 1.000 Euro netto werden früher als Betriebsausgabe wirksam. Während der Bürostuhl für 500 Euro netto bislang über 13 Jahre lang abgeschrieben werden musste, ist dessen Anschaffungspreis künftig bereits nach fünf Jahren vollständig als Betriebsausgabe berücksichtigt. 3. Wirtschaftsgut über 1.000 Euro netto Bislang hatte man die Wahl, ob eine 410 Euro Anschaffung als GWG oder über die gesamte Nutzungsdauer abzuschreiben ist. Dieses Wahlrecht gibt es künftig nicht mehr. Die klassische Einzel-Abschreibung auf Basis der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist aber 2008 erst bei einem Nettowert von mehr als 1.000 Euro möglich.Durch den neuerlichen Wegfall der degressiven Abschreibung ergeben sich bei einer Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren ebenfalls Nachteile gegenüber der zuletzt üblichen Praxis. So sinkt der maximal zulässige Abschreibungssatz bis sechsjähriger Nutzung von 20 auf 16,6 % bis siebenjähriger Nutzung von 20 auf 14,3 % bis achtjähriger Nutzung von 20 auf 12,5 % bis neunjähriger Nutzung von 20 auf 11,1 % bis zehnjähiger Nutzung von 20 auf 10 % Achtung: Um Missverständnissen vorzubeugen: In all diesen Fällen ist im Laufe der Zeit auch künftig eine 100%ige Abschreibung möglich – die Gewinnminderung und damit Steuerwirkung findet zum Nachteil des Steuerpflichtigen bloß deutlich später statt. Immerhin ist jedoch hier bei „normalen“ Abschreibungen im Unterschied zum neuen GWG-Pool weiterhin eine vorzeitige Restwertabschreibung möglich, falls ein Wirtschaftsgut defekt ist oder aus anderen Gründen aus dem Betriebsvermögen entnommen wird. 4. FazitPrüfen Sie rechtzeitig vor dem Jahresende, welche Anschaffungen in nächster Zeit anstehen. AK/HK* bis 150 Euro ->Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EstG) AK/HK* 150 bis 1.000 Euro ->Poolaschreibung über fünf Jahre nach § 6 Abs. 2a EstG AK/HK* über 1.000 Euro ->Lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EstG. (*AK = Anschaffungskosten, *HK = Herstellungskosten) Anschaffungen zwischen 150 und 410 Euro nettoDiese sollte man nach Möglichkeit auf 2007 vorziehen! Anschaffungen zwischen 410 und 1.000 Euro netto Beim geplanten Erwerb von Objekten zwischen 410 und 1.000 Euro netto ist eine vorzeitige Beschaffung nur dann sinnvoll, wenn die Nutzungsdauer lt. AfA-Tabelle nicht länger als fünf Jahre ist.
BÄKO aktuell

Kleinere Investitionen vorziehen

Wer in Kürze kleinere Investitionen plant, sollte diese bis Jahresende vorziehen.

Wer in Kürze kleinere Investitionen plant, sollte diese bis Jahresende vorziehen. Wie die BÄKO informiert, stehen mit Beginn 2008 Änderungen in den Abschreibungsgesetzen und Sammelabschreibungen bevor.Die neue Gesetzgebung im Rahmen der Steuerreform 2008 ist komplex. Anhand von Kurz- und Beispielformen sind im Folgenden die wichtigsten Änderungen leicht verständlich dargestellt.1. Neue GWG-Grenze ab 1. Januar 2008 in Höhe von 150 Euro nettoDie bisherige Grenze der erlaubten Komplettabschreibung eines „abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens“ wird von netto 410 Euro um fast zwei Drittel auf 150 Euro netto gesenkt. Achtung: Daran dass GWGs „zu einer selbständigen Nutzung fähig“ sein müssen, hat sich nichts geändert.Beispiel:Ein Drucker etwa gilt üblicherweise als Teil einer Computeranlage, weil er für sich allein genommen wenig bringt. 2. Wirtschaftsgut zwischen 150 Euro net bis 1.000 Euro netto (Poolbildung)Gegenstände im (Netto-)Wert zwischen 150 Euro und 1.000 Euro müssen künftig zu einem „Sammelposten“ zusammengefasst werden. Der Gesamtwert des nach Jahren getrennt geführten GWG-Pools darf unabhängig von der betriebswirtschaftlichen Nutzungsdauer der darin enthaltenen Wirtschaftsgüter nur noch gleichmäßig über fünf Jahre, das heißt pro Jahr mit 20%, abgeschrieben werden. Achtung:Vorzeitige Restwertabschreibungen bei technischem Verschleiß sind bei Teilen des Sammelpostens unzulässig.Beispiel: Ein 2008 gekauftes Notebook taucht in der Gewinnermittlung des Jahres 2012 auch dann noch auf der Sammelpostenliste auf, selbst wenn es bereits im Jahr 2010 vom Schreibtisch gefallen und längst verschrottet ist. Vorteil:Die Anschaffungskosten langlebiger Wirtschaftsgüter im Wert zwischen 410 Euro netto und 1.000 Euro netto werden früher als Betriebsausgabe wirksam. Während der Bürostuhl für 500 Euro netto bislang über 13 Jahre lang abgeschrieben werden musste, ist dessen Anschaffungspreis künftig bereits nach fünf Jahren vollständig als Betriebsausgabe berücksichtigt. 3. Wirtschaftsgut über 1.000 Euro netto Bislang hatte man die Wahl, ob eine 410 Euro Anschaffung als GWG oder über die gesamte Nutzungsdauer abzuschreiben ist. Dieses Wahlrecht gibt es künftig nicht mehr. Die klassische Einzel-Abschreibung auf Basis der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist aber 2008 erst bei einem Nettowert von mehr als 1.000 Euro möglich.Durch den neuerlichen Wegfall der degressiven Abschreibung ergeben sich bei einer Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren ebenfalls Nachteile gegenüber der zuletzt üblichen Praxis. So sinkt der maximal zulässige Abschreibungssatz bis sechsjähriger Nutzung von 20 auf 16,6 % bis siebenjähriger Nutzung von 20 auf 14,3 % bis achtjähriger Nutzung von 20 auf 12,5 % bis neunjähriger Nutzung von 20 auf 11,1 % bis zehnjähiger Nutzung von 20 auf 10 % Achtung: Um Missverständnissen vorzubeugen: In all diesen Fällen ist im Laufe der Zeit auch künftig eine 100%ige Abschreibung möglich – die Gewinnminderung und damit Steuerwirkung findet zum Nachteil des Steuerpflichtigen bloß deutlich später statt. Immerhin ist jedoch hier bei „normalen“ Abschreibungen im Unterschied zum neuen GWG-Pool weiterhin eine vorzeitige Restwertabschreibung möglich, falls ein Wirtschaftsgut defekt ist oder aus anderen Gründen aus dem Betriebsvermögen entnommen wird. 4. FazitPrüfen Sie rechtzeitig vor dem Jahresende, welche Anschaffungen in nächster Zeit anstehen. AK/HK* bis 150 Euro ->Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EstG) AK/HK* 150 bis 1.000 Euro ->Poolaschreibung über fünf Jahre nach § 6 Abs. 2a EstG AK/HK* über 1.000 Euro ->Lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EstG. (*AK = Anschaffungskosten, *HK = Herstellungskosten) Anschaffungen zwischen 150 und 410 Euro nettoDiese sollte man nach Möglichkeit auf 2007 vorziehen! Anschaffungen zwischen 410 und 1.000 Euro netto Beim geplanten Erwerb von Objekten zwischen 410 und 1.000 Euro netto ist eine vorzeitige Beschaffung nur dann sinnvoll, wenn die Nutzungsdauer lt. AfA-Tabelle nicht länger als fünf Jahre ist.

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